Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

     
    
   
   
  
  
  
  
  
  
     
      
    
      
  
194 1854. 
Rücksichten für den offentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung an- 
gemessener Strafen, verboten oder beschränkt werden. 
Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über 
die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder 
ein anderes Schriftstück eines Criminalprocesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis 
die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf anderem Wege sein Ende 
erreicht hat. 
§. 25. 
Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorstehenden 
allgemeinen Grundsätze in Wirksankeit treten und daß ihre Preh- und Strafgesetze mit 
denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dieses geschehen, 
der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige erstatten lassen. 
8. 26. 
Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter 
Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, 
ob die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des 
Mißbrauchs der Preßfreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundes- 
versammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, 
Bericht zu erstatten. 
  
     
  
   
    
      
    
    
    
    
    
     
  
  
   
LII. Ministerial-Bekanntmachung, 
den Bundesbeschluß wegen Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe 
im deutschen Bunde, insbesondere das Vereinswesen betreffend, 
vom 28. Juli 1854. 
Der von der Bundesversammlung in ihrer 21sten diesjährigen Sitzung vom 
13. Juli d. J. wegen Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen 
Bunde, insbesondere wegen des Vereinswesens gefaßte Beschluß wird auf Höchsten 
Befehl Serenissimi zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 28. Juli 1854. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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