Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 201 
& LVII. Ministerial-Verordnung 
vom 25. August 1854, betr. die Erecutions-Ordnung vom 10. Juni 1854 
(Ges.-Samml. 1854, Seite 137 ff) 
8. 1. 
Bei den Gerichtsbehörden werden die Executionsvollstreckungen durch das Diener, 
personal (Boten, Diener, Beidiener) besorgt. 
Den Grrichten bleibt es überlassen, in wichtigen Fällen die Leitung der Executions- 
vollstreckung einem richterlichen oder höheren Subaltern-Beamten zu übertragen. 
ger die Executionsvollstreckung besorgende Beamte oder Diener hat sich stets 
durch Vorzeigung des schriftlichen Executionsbefehls zu legitimiren, der Diener über- 
dieß sich durch Anlegung des Dienerschildes kenntlich zu machen. 
8. .2. 
Bei der Annahme von Boten, Dienern und Beidienern wird künftig der Exeru- 
tionsvollstreckungen wegen darauf gehalten werden, daß der Anzustellende eine ange- 
messene Caution stellt. 
8. 3. 
Die zu Executionsvollstreckungen verwendeten Diener sind regelmäßig nur berech- 
ügt. bei Ausrichtung ihres Amtes Zahlungen bis zum Betrage von 21 Fl.— 12 Thlr. 
in Empfang zu nehmen. Uebersteigt die von dem einzelnen Schuldner beizutreibende 
Summe diesen Betrag, so hat der Antragsteller bei dem Executionsantrage sich darüber 
auszusprechen, ob dem Executor die Empfangnahme dennoch überlassen werden soll, 
oder an wen die Zahlung von Seiten des Schuldners zu erfolgen hat. 
Es steht dem Extrahenten der Execution übrigens frei, dem Exceutor die Annahme 
auch solcher Beträge zu verbieten, welche hinter 21 Fl.— 12 Thlr. zurückbleiben. 
8. 4. 
Die Hülfsvollstreckung wird von den in der fraglichen Rechtssache ergangenen 
Acten aus verfügt und es wird in derselben insbesondere das Concept der Zahlungsauf- 
lage (§. 7 der Execut.-Ord.) und des Executionsbefehls entworfen. In beiden richter- 
lichen Verfügungen ist die beizutreibende Summe an Capital, Zinsen und Kosten ganz 
genau zu bezeichnen. 
In dem Executionsbefehle muß, wenn die beizutreibende Summe den Betrag von 
21 Fl. 12 Thlr. übersteigt und der Exerutor zur Annahme derselben Miichsigt sein 
 
	        
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