210 1854.
Diese Erlaubniß soll jedoch dann nicht versagt und an der Stelle des zuständigen
inländischen Pfarrers von dem Kirchenrathe ertheilt werden, wenn von diesem das Ver-
langen des zu Confirmirenden oder dessen Eltern oder Vormundes, durch einen an sich
nicht zuständigen Pfarrer die Confirmation vollzogen zu sehen, für begründet erachtet wird.
8. 2.
Die Zulassung zur Confirmation setzt voraus, daß vor dem 1. April des Confir-
mationsjahres die Knaben das Alter von dreizehn und einem halben Jabre, die Mädchen
das dreizebnte Lebensjahr erfüllt haben.
Vor vollendetem gesetzlichen Alter können Kinder ausnahmsweise nur dann zur
Confirmation zugelassen werden, wem sie die erforderliche Ausbildung erlangt haben
und der Kirchenrath auf desfallsigen Bericht des betreffenden Geistlichen und Ephorus
aus sehr erheblichen Gründen die Zulassung gestartet.
Das desfallsige Dispensationsquantum ist nach der Größe des an dem gesetzlichen
Alter sehlenden Zeitraumes und unter Berücküchtigung der Vermögens- und sonstigen
Lebensverhältnisse innerhalb der Gränzen des geringsten Ansatzes von 35 Kr.— 10 Sgr.
und des höchsten Satzes von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. zu bemessen.
) Kinder eines anderen Staates können von einem inländischen Geisilichen, zu dessen
Puvochie die bezügliche Ortschaft des Auslandes, jedoch ohne daß die dieoseitigen gesetz
lichen Bestimmungen nach dem bestehenden Pfarrverbande Geltung haben, in Folge der
Einpfarrung oder als Filial gehört, oder welchem von dem an sich zuständigen Geist-
lichen des betreffenden Auslandes die Confirmation süberlassen worden ist, auch nicht
früher confirmirt werden, als die Gesetze des betreffenden Heimathslandes gestatten.
Anmerkung. S## müssen 3. V. im Könihreich Prcußen und im Fürstemum Schworzburg-Son=
verehänsen die Confirmanden om Tage der Einsegnung, im Großberzogihum Sachsen-Weimar=
Eisenach vor dem 1. October und im Herjehum Salbsen, Meiningen die Knaben in den
- bis um 1. Mai des Cnsemsntsnsegahmto das 14½ Lebensjabr zurudgeleht haben.
8. 3.
Des Eintritts des gesetzlichen Termins ungeachtet kann die Zulassung zur Confir-
mation nicht eher erfolgen, bis die erforderliche geistige Reife und das Schulziel in
den wesentlichen Gegenständen des Volksunterrichts, namentlich im Lesen, Schreiben
und Rechnen erreicht, vor Allem eine deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten
der christlichen Religion und hinlängliche Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen
Schrift erlangt worden i
Kinder denen es an dieser Ausbildung mangelt oder die sich gröblichen Leichtsinn,
Sirtenlosigkeit oder Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen, werden von dem be-