Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

      
  
    
  
     
210 1854. 
Diese Erlaubniß soll jedoch dann nicht versagt und an der Stelle des zuständigen 
inländischen Pfarrers von dem Kirchenrathe ertheilt werden, wenn von diesem das Ver- 
langen des zu Confirmirenden oder dessen Eltern oder Vormundes, durch einen an sich 
nicht zuständigen Pfarrer die Confirmation vollzogen zu sehen, für begründet erachtet wird. 
8. 2. 
  
   
  
Die Zulassung zur Confirmation setzt voraus, daß vor dem 1. April des Confir- 
mationsjahres die Knaben das Alter von dreizehn und einem halben Jabre, die Mädchen 
das dreizebnte Lebensjahr erfüllt haben. 
Vor vollendetem gesetzlichen Alter können Kinder ausnahmsweise nur dann zur 
Confirmation zugelassen werden, wem sie die erforderliche Ausbildung erlangt haben 
und der Kirchenrath auf desfallsigen Bericht des betreffenden Geistlichen und Ephorus 
aus sehr erheblichen Gründen die Zulassung gestartet. 
Das desfallsige Dispensationsquantum ist nach der Größe des an dem gesetzlichen 
Alter sehlenden Zeitraumes und unter Berücküchtigung der Vermögens- und sonstigen 
Lebensverhältnisse innerhalb der Gränzen des geringsten Ansatzes von 35 Kr.— 10 Sgr. 
und des höchsten Satzes von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. zu bemessen. 
) Kinder eines anderen Staates können von einem inländischen Geisilichen, zu dessen 
Puvochie die bezügliche Ortschaft des Auslandes, jedoch ohne daß die dieoseitigen gesetz 
lichen Bestimmungen nach dem bestehenden Pfarrverbande Geltung haben, in Folge der 
Einpfarrung oder als Filial gehört, oder welchem von dem an sich zuständigen Geist- 
lichen des betreffenden Auslandes die Confirmation süberlassen worden ist, auch nicht 
früher confirmirt werden, als die Gesetze des betreffenden Heimathslandes gestatten. 
Anmerkung. S## müssen 3. V. im Könihreich Prcußen und im Fürstemum Schworzburg-Son= 
verehänsen die Confirmanden om Tage der Einsegnung, im Großberzogihum Sachsen-Weimar= 
Eisenach vor dem 1. October und im Herjehum Salbsen, Meiningen die Knaben in den 
- bis um 1. Mai des Cnsemsntsnsegahmto das 14½ Lebensjabr zurudgeleht haben. 
8. 3. 
Des Eintritts des gesetzlichen Termins ungeachtet kann die Zulassung zur Confir- 
mation nicht eher erfolgen, bis die erforderliche geistige Reife und das Schulziel in 
den wesentlichen Gegenständen des Volksunterrichts, namentlich im Lesen, Schreiben 
und Rechnen erreicht, vor Allem eine deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten 
der christlichen Religion und hinlängliche Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen 
Schrift erlangt worden i 
Kinder denen es an dieser Ausbildung mangelt oder die sich gröblichen Leichtsinn, 
Sirtenlosigkeit oder Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen, werden von dem be- 
 
	        
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