Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 211 
treffenden Ortsgeistlichen auf ein Jahr zurückgestellt und zum regelmäßigen Schulbesuche 
und zur fleißigen Benutzung des ihnen dargebotenen Unterrichts streng angehalten. 
Diese Zurückstellung soll namentlich dam eintreten wenn durch hãufige Schulver= 
säumnisse, besonders in den letzten Jahren vor Erreich ösähigen Alters 
die mangelhafte intellectuelle, sittliche oder religiöse Ausbildung veranlasit worden ist. 
Zur Zurückstellung auf ein zweites Jahr bedarf es der Genehmigung des betref- 
fenden Ephorus. 
g deim Vorliegen besonderer umstände, namentlich beim Mangel an Geisteskräften, 
. bei Blödsinn, Wahnsinn, Taubstummheit haben die Pfarrer beim Kirchenrathe 
53ee enbo einzuholen. 
8. 4. 
Kinder, die in einer andern Confession getauft sind, darf kein Geistlicher der evange- 
lischlutherischen Landeskirche ohne ausdrückliches Verlangen derselben und der Eltern 
resp. des Vormundes derselben zur - zulassen. 
In dem der Confirmation vorhergehenden Jahre hat ein Vorbereitungs-Unterricht 
der im nächsten Jahre zu confirmirenden Kinder stattzufinden. 
Durch diesen Vorbereitungs-Unterricht soll der Schulunterricht nicht gestört werden. 
Der Vorbereitungs-Unterricht soll, wenn irgend thunlich, das ganze Jahr hindurch 
mit Ausschluß der Zeit des eigentlichen Confirmanden-Unterrichts (§. 6 ff.) oder doch 
während der bessern Jahreszeit, also vom Mai bis October mindestens in zwei Stunden 
wöchentlich ertheilt werden. 
Die ununterbrochene Theilnahme der künftigen Confirmanden an diesem vorberei- 
tenden Unterrichte möglichst zu fördern, wird den Geistlichen zur besondern Pflicht gemacht. 
Der Confirmation muß unmittelbar ein von dem betreffenden Geistlichen zu erthei- 
lender Unterricht in den Lehren der christlichen Religion und insbesondere der evangelisch- 
lutherischen Kirche vorhergehen. 
Bei diesem Unterrichte ist vorzugsweise der kleine lutherische Katechiamus zu Grunde 
zu legen. 
8. J. 
Den Confirmanden-Unterricht soviel, als die Verhältnisse, namentlich die Rücksicht 
auf die Filial= und eingepfarrlen Ortschaften irgend gestatten, auszudehnen, wird den 
Geistlichen zur besondern Pflicht gemacht. 4. 
 
	        
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