Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

  
226 1854. 
Behörde ist am Schlusse jeden Jahres ein die Thätigkeit der Gendarmerie in allgemeiner 
Zusammenstellung umfassender Jahresbericht zu erstatten. 
3) Bleibt dem'Commando überlassen, von Zeit zu Zeit mehrere Gendarmen zu Nap- 
porttagen zusammen zu rufen und denselben bei solchen Gelegenbeiten die Dienstvor- 
schriften im Allgemeinen einzuschärfen, für besondere sich dazu rignende Fälle Instru- 
ctionen zu erkheilen und so dahin zu wirken, daß siets im innern Dienst sowohl, alsauch 
in den Beziehungen zu den nachbarlichen Polizeibehörden ein übereinstimmendes Hau- 
deln der Gendarmerie des Fürstenthums hervortritt. 
8. 6. 
Dem Commando liegt ferner die Beschaffung der Pferde, Montirungöstũcke und 
anderer Ausrüstungsgegenstände für die Gendarmerie unter Leitung und nach Bestim- 
mung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, ob. Eine ganz besondere Auf- 
merksamkeit hat das Commando darauf zu richten, daß Montirung, Waffen, Pferde, 
Reitzeug 2c. immer im reinlichen diensttauglichen Zustande sich befinden. 
8. 7. 
Ueberall da, wo dem Commando diegegebenen gesetzlichen und instructionsmäßigen 
Bestimmungen nicht ausreichend erscheinen, hat dasselbe bei dem Fürül. Ministerium, 
Abtheilung des Innern, sich Instruction und Verhaltungsbefehle zu erbitten. 
U. Ffür die Gendarmen. 
8. 8. 
Im Dienste sowohl wie außerbalb desselben hat sich der Gendarm eines ordentlichen 
Lebenswandels zu befleißigen; gegen Jedermann, wer es auch sei, vorzüglich aber gegen 
obrigkeitliche Personen, wenn sie ihm aueh nicht unmittelbar vorgesetzt sind, ein beschei. 
denes Benehmen zu beobachten und sich selbst das Ansehen zu sichern, welches nicht 
allein seine äußere Ehre begründet, sondern auch die Hauptbedingung seiner dienstlichen 
Wirksamkeit ist. 
Strengste Bewahrung des Dienstgebeimnisses ist eine der Hauptpflichten des Gen- 
darmen. 
Bei Ausübung seiner Diensipflichten, insbesondere bei Ausübung des Schutzes 
gegen gefährliche Angriffe der Person und des Eigentbums, hat sich der Gendam jeder 
Gefahr auszusetzen. Er hat sich auf das Strengste darüber auszuweisen, daß er jede 
  
 
	        
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