Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 227 
Möglichkeit der Hilfe aufgeboten habe. Der Vorwurf und die Strafe der Feigheit trifft 
ihn immer, wenn er erst fremde Hilfe gesucht hat, wo seine selbstständige Kraft aus- 
reichend war, oder wenn ihre Zulänglichkeit auch zweifelhaft gewesen wäre, der Aufschub 
gefährlich und ein höherer Zweck nicht sicherer durch Aufbietung größerer Kräfte zu er- 
nichen war. 
8. 9. 
Im äußeren Verhalten muh der Gendarm sorgfältig Alles vermeiden, was den 
Anstand und die gute Sitte irgend verletzt; er darf namentlich niemals anders als im 
reinlichen, ordonanzmäßigen Anzuge und mit der ihm anvertrauten Wasse versehen, 
öffentlich erscheinen, und hat sich unter Anderem auch der Antheilnahme an Tanz= und 
Spielvergnügungen, sowie des Tabafrauchens überall da, wo es sich nicht mit Ort, 
Zeit und amtlicher Stellung verträgt, zu enthalten, besonders aber sich vor Trunkenheit 
zu hüten, welche unnachsichtlich, nach Besinden auch mit Dienstentlassung geahndet wer- 
en soll. 
.10. 
Die ihnen anvertrauten Waffen und Ausrüstungsgegenstände haben die Gendar- 
men stets in diensttanglichem Zustande zu erhalten; insbesondere hat jeder berittene 
Gendarm das ihm anvermamte Pferd im Füttern, Putzen und Hufbeschlag gut zu 
halten und nie ohne Noth zu sehr anzugreifen. . 
8. 11. 
Alle ihm vom Commando zugehenden Befehle hat der Gendarm jederzeit sofort 
und pünktlich zu befolgen, ebenso aber auch den Anweisungen und Aufträgen der Civil- 
behörden seines Bezirks Gehorsam zu leisten. In Collisionsfällen ist, nach Maßgabe 
des §. 10 des Gesetzes vom heutigen Tage, die Organisation der Gendarmerie betr., 
in der Regel zunächst der ertheilte besondere Auftrag zu vollziehen, darüber aber jeder- 
zeit dem Gendarmerie,Commando zu rapportiren. 
12. 
Die Gendarmen haben, um ihre Obliegenheien kennen zu lernen, sich zunächst 
mit dem Inhalte der gegenwartigen Instruction und des Gesetzes, die Organisation der 
Gendarmerie betrefsend, sowie mit sämmtlichen auf ihren Dienst bezüglichen gesegz- 
lichen Bestimmungen so vertraut wie möglich zu machen, und sich sortwährend in ge- 
nauer Kenntniß derselben zu erhalten. 
Furstl. Schw. Rudo:#st. Gersamml. XV. 37 
 
	        
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