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Gebrauch machen, jedoch darf das letztere nicht mit Kugeln, sondern höchstens nur mit
hrobem Schrot geladen sein. Auch muß der Gendarm in derartigen Fällen seine volle
Besonnenheit sich sorgfältig bewahren und sich von aller Leidenschaftlichkeit sern zu hal-
ten suchen, um in Anrendung der ihm anvertrauten Amtsgewalt und Schutzwaffen
nicht weiter gefübrt zu werden, ald zur Abwendung der ihm drohenden Gefahr und zur
Erreichung des dienstlichen Zweckes unumgänglich nothwendig ist.
8. 25.
Beschwerden gegen die Person und Dienstführung der Gendarmen sind bei dem
Gendarmerie-Commando anzubringen und von diesem zu entscheiden. Necureinstanz,
ist das Fürstl. Ministerium, Abth. des Jnnern.
Rudolstadt, den 15. September 1854.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
IXV. Ministerial Bekanntmachung,
betreffend die Aufbebung der in Folge der eingetretenen Landedtrauer angeord-
neten Einstellung der öffentlichen Lustbarkeiten u. s. w.,
vom 25. September 1854.
Auf Befebl Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die durch die Ministerial-Bekannt=
machung vom 18. d. M. gelwoffene Anordnung wegen Einstellung des öffentlichen Tan-
zens und Musikbaltens sowie aller sonstigen rauschenden öffentlichen Vergnügungen unter
Aufrechterhaltung der itrigen Bestimmungen rücksichtlich der noch fortdauernden Landes-
trauer vom 1. October d. J. ab dergestalt aufgehoben, daß von und mit diesem Tage
öffentliche Vergnügungen der gedachten Art wieder stattfinden können.
Rudolstadt, den 25. September 1854.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.