Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 43. 1914. 1359 
Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, ent- 
fernt sein. Bei geringerem Abstande sowie beim Anbau an die Nachbargrenze 
oder an öffentliche Wege usw. muß der Aufstellungsraum nach dieser Seite hin 
durch eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß 
an eine Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten zur Beleuchtung von 
Schiffen oder über Räumen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. 
§5 3), oder im Festungsrayon braucht die Entfernung von 5 Meter nicht ein- 
gehalten zu werden, wenn die Wände des Apparatenraums feuersicher sind und 
etwaige Offnungen in ihnen von Feuerstellen im Freien, von den Türen und 
Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder 
leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, 
offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso kann in den beiden ersten 
Fällen davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen. 
*5 11. 
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt 
werden, wenn sie nur während der frostfreien Jahreszeit betrieben werden. Auf 
diese Fälle finden die Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Anwendung. 
Grubenentwickler (Tiefbaufysteme) können im Freien aufgestellt und während 
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Manern der Entwicklergruben 
sorgsam gegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungs= 
rohr zum Gasbehälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen 
Gefälle nach dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dicht ist. 
*W 12. 
Abweichend von §8 3 und 6 können feststehende Apparate für technische 
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid-- 
füllung in Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Aufstellung in einem be- 
sonderen Raume aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist und nach- 
stehende besondere Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetrieb- 
setzung und ihres Betriebes kein Azetylen in irgendwie bedenklichen 
Mengen in den Aufstellungsraum entweichen kann, insbesondere muß 
der Gasbehälter die Gasausbente aus der ganzen im Apparat aufge- 
speicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung 
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen 
können. Werden Sicherheitsrohre angebracht, so müssen sie ins Freie
	        
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