Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

52 1855 4. 
21. . 
Das Wahlprotocoll wird von dem Wahlcommissair, dem Protocollführer und den 
Stimmzählern unterzeichnet und bei dem Gemeindevorstande eingereicht. 
Aus den Wahlprotocollen der verschiedenen Wahldistricte stellt der Gemeindevorstand 
die Liste der Wahlmänner der ganzen Stadt zusammen. 
, · §.22. 
Die Wahl der Abgeordneten wird durch den Gemeindevorstand als Wahlcommissair 
geleitet. " » 
Derselbe ladet die Wahlmänner zu dem Wahltermine mitlels besonderer Zufertigungen 
ein, ernennt aus denselben einen Protocollführer und einen oder mehrere Stimmzähler und 
nimmt die Wahlhandlung selbst in der nämlichen Weise vor, wie dies durch F. 10 dieses 
Gesetzes bestimmt ist. 
8. 23. 
Hat der Gemeindevorstand oder haben die Wahlmänner gegen die formelle Gültigkeit 
der Wahl eines Wahlmannes Vedenken, so sind dieselben durch die Versammlung der Wahl- 
männer zu entscheiden. 
Wird das Bedenken für begründet erachtet, so wird mit Ausschließung des Wahlman- 
nes, dessen Wahl als ungültig erscheint, zur Wahl des Abgeordneten geschrilten. 
K. 24. 
Das Resultat der Wahl mit den Acten wird dem Landrathe des.Bezirks vorgelegt. 
IV. Von der Wahl der übrigen Abgeordneten. 
8. 26. 
Von sämmtlichen nach §. 14 des Grundgesetzes wahlberechtigten Unterthanen des Für. 
stenthums, die weder zu den Besilbern größerer (gebundener) Güter gehören, noch in einer 
der größeren Städte des Landes das Bürgerrecht besigen, werden acht Abgeordnete zum 
Landtage des Fürstenthums gewaählt. 
. 26. 
Von den acht Abgeordneten werden gewählt: 
1) aus den Amtsbezirken Rudolstadt und Blankenburg — einer, 
2) aus dem Amtsbezirke Leutenberg — einer, 
3) aus dem Amtsbezirke Ilm — einer, 
4) aus den Amtsbezirken Königsee und Oberweisbach — drei, 
5) aus den Amtsbezirken Frankenhausen und Schlotheim — zwei.
	        
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