Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900 
Zu dem von der Sondershäuser Regierung heute in zwei gleich- 
lautenden Exemplaren vorgelegten Staatsvertrage wurden folgende 
Aenderungen beschlossen: 
Im Artikel 3 wurde hinter 103 hinzugefügt: „109° Abs. 1“. 
Im Artikel 4 wurden folgende Worte gestrichen: 1004 Abs. 3 in 
erbim mit § 10 Zu Abs. 3“. 
Die Folge dieser Streichung ist, daß Abänderungen einzelner 
Bestimmungen des Statuts der Hanudwerkskammer, die sich wegen 
der Vorschriften des Gesetzes nachträglich als nothwendig herausstellen 
sollten, nur von beiden Regierungen gemeinsam erlassen werden 
können. (Vergl. Art. 3). 
. Im Artikel 8 wurden die Worte gestrichen „statt dieser Blätter“. 
Zu Artikel 10 erklärte ferner der Sondershäuser Bevollmäch= 
tigte, daß seine Regierung beabsichtige, die Kosten der Errichtung 
der Handwerkskammer auf die Staatskasse zu übernehmen. 
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. Das Statut der Handwerkskammer wurde dem von der Sondershäuser 
Regierung vorgelegten Entwurfe gemäß festgesetzt, uur in dem § 57 
wurde die Frankenhäuser Zeitung als Publikationsorgan mit aufge- 
nommen. 
. Gegen den Entwurf der Wahlordnung zur Handwerkskammer wurden 
Bedenken nicht erhoben. 
Die Sondershäuser Regierung wird bei der Benachrichtigung über die 
Natifikation des Staatsvertrags zwei von ihr vollzogene Exemplare des 
Statuts und der Wahlordnung der Rudolstädter Regierung zur Mit- 
vollziehung übersenden. Statut und Wahlordnung wird jede Regierung 
als Beilage zu den Amtsblättern publiziren. 
gez. Dr. Körbitz. Bauer. 
So nachrichtlich 
gez. Stemmler, Bezirkssekretair. 
.–
	        
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