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1900
Zu dem von der Sondershäuser Regierung heute in zwei gleich-
lautenden Exemplaren vorgelegten Staatsvertrage wurden folgende
Aenderungen beschlossen:
Im Artikel 3 wurde hinter 103 hinzugefügt: „109° Abs. 1“.
Im Artikel 4 wurden folgende Worte gestrichen: 1004 Abs. 3 in
erbim mit § 10 Zu Abs. 3“.
Die Folge dieser Streichung ist, daß Abänderungen einzelner
Bestimmungen des Statuts der Hanudwerkskammer, die sich wegen
der Vorschriften des Gesetzes nachträglich als nothwendig herausstellen
sollten, nur von beiden Regierungen gemeinsam erlassen werden
können. (Vergl. Art. 3).
. Im Artikel 8 wurden die Worte gestrichen „statt dieser Blätter“.
Zu Artikel 10 erklärte ferner der Sondershäuser Bevollmäch=
tigte, daß seine Regierung beabsichtige, die Kosten der Errichtung
der Handwerkskammer auf die Staatskasse zu übernehmen.
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. Das Statut der Handwerkskammer wurde dem von der Sondershäuser
Regierung vorgelegten Entwurfe gemäß festgesetzt, uur in dem § 57
wurde die Frankenhäuser Zeitung als Publikationsorgan mit aufge-
nommen.
. Gegen den Entwurf der Wahlordnung zur Handwerkskammer wurden
Bedenken nicht erhoben.
Die Sondershäuser Regierung wird bei der Benachrichtigung über die
Natifikation des Staatsvertrags zwei von ihr vollzogene Exemplare des
Statuts und der Wahlordnung der Rudolstädter Regierung zur Mit-
vollziehung übersenden. Statut und Wahlordnung wird jede Regierung
als Beilage zu den Amtsblättern publiziren.
gez. Dr. Körbitz. Bauer.
So nachrichtlich
gez. Stemmler, Bezirkssekretair.
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