Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

54 1855 4. 
Gehören verschiedene Gemeinden. zu einem Wahlbezirke (5. 29), so fungirt der Gemein= 
devorstand der größten Gemeinde als Wahlcommissair und es steht ihm die Ernennung der 
Wahlcommissarien für die einzelnen Districte zu. 
8. 31. 
Die Wahlhandlung geht in der in den Is. 18—21 vorgeschriebenen Weise vor sich. 
Die Wahlprotocolle werden den betreffenden Landrathsämtern eingeschickt, welche aus 
denselben die Listen der Wahlmänner für die einzelnen Wahlkxeise (§. 26) ausstellen. 
8. 32. 
Die Wahlmänner der einzelnen Wahlkreise werden zur Vomahme der Wahl der Abge- 
ordneten durch die Fürstl. Landrathsämter mittels besonderer Zufertigungen eingeladen. 
Die Wahlen werden durch Wahlcommissarien geleitet, welche von den Fürstl. Land- 
rathsämternernannt werden und es wird bei dem Wahlacte selbst in Gemäßheit der Vorschrift 
des §. 22 verfahren. 
5. 33. 
Erinnerungen gegen die formelle Gültigkeit der Wahl der Wahlmänner können von den 
Fürstl. Landrathsämtern, den Wahlcommissarien und den Wahlmännem selbst geltend ge- 
macht werden. , 
JaeinemsolchenFallcwikdhiecvekfahxen,wicin,§.23besiinnntist. 
8. 34. 
Nach erfolgter Wahl wird das Resultat derselben mit den Acten dem betr. Landraths- 
amte vorgelegt. 
V. Ferneres Verfahren. 
, 35. , 
Die F. Landrathsämter haben über 8 Resultat der Wahlen unter Beisügung der bei 
ihnen eingereichten Acten an das F. Ministerium zu berichten. Das letztere hat Wahlen, die 
wegen wesentlicher Formfehler oder wegen Mangels der gesehlichon Eigenschasten in der Per. 
son der Gewählten als ungültig erscheinen, zu cassiren und dafür Neuwahlen anzuordnen. 
S. 36. 
Beim Zusammentritt des Landtags werden diesem die Wahlakten zum Zweck der Legi- 
timakionsprüfung der einzelnen Abgeordneten vorgelegt. 
Der Landtag hat die Befugniß, Wahlen, auch wenn dieselben von dem F. Ministerio
	        
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