se 1854.
Beilage A.
Ich. schwöre , daß ich dem Landesfürsten treu und gehorsam sein,
an den grundgesetzlichen Bestimmungen des Landes treu festhalten und dieselben
beobachten, das mir übertragene, sowie jedes mir noch zu übertragende Amt,
auch alle mit jenem oder diesem verbundenen und daneben mir aufgetragenen
Geschäfte nach meinem besten Wissen und Gewissen gesemmäßig verwalten, und
mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrlieben-
den und treuen Staatsdiener zukommt, so wahr...
Bellage B.
Ich ....schwöre ..... daß ich dem Landesfürsten treu und gehorsam
sein, an den grundgesezlichen Bestimmungen des Landes treu festhalten und
dieselben beobachten, das mir übertragene, sowie jedes mir noch zu übertragende
Amt, auch alle damit verbundenen Geschäfte nach meinem besten Wissen und
Gewissen gesetzmäßig verwalten, insbesondere bei Ausübung des Richteramtes
Jedem ohne Ansehen der Person gleiches Recht angedeihen und mich davon
durch keinerlei Rücksicht abhalten lassen, auch mich in allen Beziehungen so
verhalten will, wie es einem redlichen, ehrliebenden und treuen Staatdiener
zukommt, so wahn..
& XXXI. Gesetz,
betreffend das Stellen von Vogelherrden #u. sowie das Wegfangen der Sing-
vögel, vom 31. März 1854.
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2.
verordnen hiermit zur Beseitigung der bei Auslegung des §. 2 No. 2 lil. d des
Jagdstrafgesetzes vom 20. April 1819 (Gesetz-Samml. 1819, Seite 79) ent-
standenen Zweifel, sowie zum Zweck der Erweiterung dieser Bestimmung auf
Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt: