118 1855.
. XXXIII. Verordnung
des Fürstl. Ministerimmo, Abtheilung des Innern, die Auwendung des Aetbers,
und Cbloroforms als schmerzstillendes und betäubenden Mittel bei chirurgischen
Operationen betreffend, vom 19. April 1855.
Da die Erfahrung genugsam bestätigt hat, dah die Anwendung des Aethers und
Chloroforms als schmerzstillendes und betäubendes Mittel bei chirurgischen Operationen
an Menschen mit Gefahr für den Patienten verbunden ist, so wird mit höchster Geneh=
migung Serenissüni verordnet, wie folgt:
8. 1.
Die Anwendung der sämmtlichen Aetherarten und des Chloroforms auf dem Wege
der Einathmung sowohl, wie auf dem der Einspritzung in den Darmkanal als schmerz-
stillendes und betäubendes Mittel bei chirurgischen Operationen an Menschen ist nur
den Aerzten, welchen die Ausübung der medicinischen Praxis gestattet worden, erlaubt.
8. 2.
Das Dawiderhandeln namentlich von Chirurgen und Zahnärzten zieht, insofern
nicht ein einzelner Fall eine Criminal-Untersuchung bedingt und das Strafgesetz-
buch eine härtere Strafe bestimmt, eine ka bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thir.
S. 3.
Im Wiederholungsfalle wird die in §. 2 bestimmte Strafe verdoppelt und nach
Befinden die Erlaubuiß zur Ausübung der chirurgischen resp. zahnärztlichen Praxis
entzogen.
8. 4.
Cbirurgen erster Classe kann in geeigneten Fällen von dem unterzeichneten Fürst-
lichen Ministerium Dispensation von dieser Verordnung ertheilt werden.
Ruͤdolstadt, den 19. April 1855.
Fstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung des Junern.
Scheidl.