Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 119 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Preizehntes Stück vom Jahrr 1855. 
XXXTV. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, vom 21. Mai 1855, 
die dem Königlich Preußischen Unterstener = Amte zu Hohengandern ertheilte 
Ermächtigung zu Auofertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen, sowie 
zu Abfertigung des mit dem Aunspruch auf Steucrvergütung übergehenden 
Branntweins betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums wird auf 
der Straße, welche für den Verkehr mit den einer Uebergangs-Abgabe unterliegenden 
vereinsländischen Erzeugnissen zwischen Heiligenstadt und Witzenhausen eröffnet ist, das 
Untersteueramt zu Hohengandern vom 1. Juni d. J. ab ermächtigt sein, statt des hier- 
mit zeither beauftragten Amtes zu Heiligenstadt Uebergangsscheine auszufertigen und 
zu erledigen, auch die Absertigung des mit dem Anspruch auf Steuer-Vergütung über- 
gehenden Branntweins zu bewirken, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 21. Mai 1855 
Fürstl. Schwarzb. aer Abth,. der Finanzen. 
warb. 
A. Koch. 
Firsll. Schw. Audolsl. Gesehlamml. Kvl. 21 
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Jum 1855.
	        
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