Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

120 1855. 
M XXXV. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 26. Mai 1855, 
betreffend einen Nachtrag zur Sportel-Taxe vom 8. Jannar 1847. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird andurch bekannt gemacht, 
daß für die von Uns ertheilte Erlaubniß zur Uebernahme einer Agentur Behufs der 
Beförderung von Auswanderern nach überseeischen Ländern oder irgend einer Versiche- 
rungs-Anstalt von jeht an in der Fürstlichen Oberherrschaft 1 Fl. 45 Kr. Sporteln und 
15 Kr. für das Waisenhaus, in der Fürstlichen Unterherrschaft aber 1 Thlr. Sporteln 
und 47 Sgr. für das Waisenhaus in Ansatz kommen sollen. 
Nudolstadt, den 26. Mai 1855. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. des Innern. 
Scheidt. 
Verninger. 
  
XXXVI. Gesetz, 
die Einführung eines Kartenstempels betreffend, vom 22. Juni 1855. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg v., 
vorordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, was folgt: 
Mit dem Tage der Publication gegenwärtigen Gesetzes wird ein Spielkarten- 
Stempel im hiesigen Fürstenthume eingeführt. 
8. 2. 
Nur solche Spielkarten, welche mit dem im S. 4 näher bezeichneten Fürstlichen 
Stempel versehen sind, dürfen im Staatsgebiete besessen werden. Auf die Mitglieder 
des Fürstlichen Hauses findet das Gesetz jedoch keine Anwendung.
	        
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