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Andern überläßt und wer davon solchen Gebrauch macht, ingleichen derjenige Jagd-
inhaber, welcher zur Umgehung der Wildprets-Legitimations-Controle behülflich ist, ver-
fällt, und zwar für jeden Wildpretstransport, in eine Geldstrafe von einem bis zehn
Thalern, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt.
er dagegen in einem Orte solches Wildpret von jemand Unbekanntem kauft oder
soust an sich bringt, ohne den betreffenden, vom nämlichen Tage lautenden Importschein
(§.3, Absatz?) eingesehen zu haben und ru- Falles dessen Nummer angeben
zu können, sowie, wer es im Falle des F. 3, Schlußsatz, unterläßt, sofort und längstens
binnen 24 Stunden um den Importschein beim Gemeindevorstande einzukommen, wird
mit fünf Silbergroschen bis zu einem Thaler bestraft.
8. 6.
Wildpret, bezüglich dessen der Verdacht eines unredlichen Erwerbes vorliegt, wird
mit Beschlag belegt und auf Anordnung der Ortspolizeibehörde ohne Verzug, um es
vor dem Verderben zu schützen, für Rechnung des Inhabers verkauft, der Erlös aber
der zuständigen Gerichtsbehörde, zur weiteren Verfügung je nach dem Ergebniß der
Untersuchung, überantwortet.
C. 7.
Die Gendarmerie und die übrigen Polizeiofficianten haben Zuwiderhaudlungen
gegen vorstehende Verordnung sofort betrefsenden Orts anzuzeigen.
Rudolstadt, den 5. October 1855.
Fürstlich * Ministerium.
Bertrab.