Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

* 1855. 
XILVI. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Sistirung der unter'nm 9. October d. J. angeordneten Erhöhung der für 
ausgehenden Branntwein aus Getreide und andern mehligen Stoffen zu 
gewährenden Stenervergütung betreffend. 
Die durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 9. d. M. angeordnete Erhöhung 
der für ausgehenden inländischen Branntwein zu gewährenden Steuervergütung auf 
3 Kr. 4 Hllr. — 1 Sgar. für das Quart Branntwein zu 50 Procent Alkohol nach 
Tralles wird hiermit bis auf Weiteres mit dem Bemerken sistirt, daß es vor der Hand 
bei der zeitherigen Steuervergütung von 2 Kr. 7| Hllr. = 10 Spf. für das Quart 
Branntwein von der bezeichneten Stärke sein Verbleiben behält. 
Rudolstadt, den 24. October 1855 
Fürstl. Schw. Mintsterium, Abthelluns der Finanzen. 
Th. Schwa 
A. Koch. 
  
EXTLVII. Gesetz, 
die Errichtung einer Landes-Credit-Casse betreffend, vom 1. November 1855. 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, was folgt: 
Wesen und Verfassung der Landes-Credit-Casse. 
Es wird mit der Bezeichnung „Landes. Erdit-Caffe- eine Haupt-Casse gegründet, 
welche den Zweck hat: 
1) die Landes= und Cameral-Schulden zu verzinsen und zu tilgen, 
2) die Einnahmen und Ausgaben des Landes= und Cammer-Vermögens-Stockes zu 
bewirken. 
3) die zi zabeh basten z# vemitteln, 
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