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5) in soweit es die disponiblen Mittel gestatten, zur Hebung der Landwirthschaft
und Gewerbe, zur Abhülfe in Noth= und Unglücksfällen, zum Abtragen lästiger
Schulden u. s. w. Darlehen zu angemessenen Zinsen zu bieten, unter Gestattung
deren allmähliger Tilgung.
. 2.
Die Fonds und Zuschũsse der Landes- Eredit· Casse bestehen:
1) in Kaufgeldern für veräußerten Grundbesitz und in Ablösungsgeldern von Feudal-
und sonstigen Berechtigungen;
2) in Depositen von inländischen Behörden;
3) in Kapitalien, welche von Privaten 2c. aufgenommen werden;
4) in Zuschüssen der Haupt-Landes-Casse zur Verzinsung und Tilgung der Staats-
und Cammer-Schulden;
5) in den Zinsen von den ausstehenden Activ-Kapitalien des Landes- und Cammer=
Vermögens.
S. 3.
Die bei der Landes-Credit-Casse angelegten Gelder genießen gleiche Sicherheit
wie die bis jetzt zu Landes= und Cameral-Zwecken aufgenommenen Kapitalien.
8. 4.
Der bei der Verwaltung der Landes-CreditCasse sich ergebende Zinsgewinn wird
zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet. Reicht derselbe zu diesem Zwecke
nicht aus, so wird aus der Haupt-Landes-Casse das Fehlende zugeschossen. Der ver-
bleibende Ueberschuß wird zur Tilgung der Landes- und Cammerschuld verwendet.
Verwaltung.
8. 5.
Die Leitung der Geschäfte der Landes-Credit-Casse steht der Finanz-Abtheilung
des Ministeriums zu.
Capital-Aufnahme.
8. 6.
Un die gekündigten Kapitalien zurückzuzahlen, annehmbaren Gesuchen der Geld-
bedürftigen zu genügen, den Wünschen der Geldbesitzenden möglichst zu willfahren und
sonst im Interesse der Landes-Credit-Casse zu wirken, ist dieselbe auch zur Kapital-Auf-
nahme ernächtigt.
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