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bewilligt. Ist der Geldbedürftige nicht in der Lage, eine solche Hypothek bestellen zu
können, so ist der Finanz-Abtheilung des Ministeriums ausnahmsweise gestattet, nach
ihrem Ermessen auch eine anderweite Sicherstellung insbesondere durch Bürgschaft und
Verpfändung hypothekarischer Forderungen anzunehmen, lusofern hierdurch die Casse
in den ungefährdeten Bezug der Verzinsungs= und Tilgungs-Rente bis zum Abtrag des
Kapitals gesett wird.
Die Finanz-Abtheilung entscheidet zunächst über die Zulässigkeit der Verleihung
in Hinsicht auf den Stand der Casse und, wenn aus dieser Rücksicht kein Bedenken vor-
liegt, so prüft sie die Gesuche, insbesondere die Vermögens- und Erwerbs-Verhöltnisse
und die Ordnungsliebe des Darlehnsuchenden und bedient sich hierbei der Fürstl. Land-
raths-, Justiz-, Rent= und Steuet-Aemter, desgl. der Ortsvorstände, welche sämmtlich
verpflichtet sind, die verlangte Auskunft zu geben. ·
8. 12.
Wem die Finanz-Abtheilung die Zulässigkeit der Darleihung decretirt hat, so ver-
fügt sie das Erforderliche wegen Zusicherung des begehrten Kapitals, in der Ordnung,
daß unter mehreren Angemeldeten diejenigen, welche das Geld zur Ablösung grund-
herrlicher Lasten bedürfen oder durch Noth- oder Unglücksfälle zur Kapital-Aufnahme
genöthigt sind, oder zur Abwendung von nokthwendiger Veräußerung ihrer Besißungen
die Hülfe der Landes-Credit-Casse in Anspruch nehmen, unter den in gleicher Kate-
gorie slehenden Geldbedürstigen aber immer diejenigen, welche kleinere Anlehen verlan-
gen, den Vorzug erhalten.
8. 13.
Kapitalien werden nur in vollen Gulden resp. Thalern und in Beträgen, welche
durch die Zahl 5 theilbar sind, aber nicht unter dem Betrage von 25 Gulden bezüglich
15 Thalern ausgeliehen, mit der alleinigen im §. 17 bestimmten Ausnahme.
8. 14.
Darlehen, welche unter der Bedingung einer planmäßigen Tilgung ausgenommen
werden (F. 15), können den Schuldnern nicht gekündigt werden, so lange diese mit den
vertragsmäßigen Zins= und Abschlagszahlungen pünktlich einhalten, oder nicht der Werth
des verpfändeten Gegenstandes eine bedeutende Minderung erleidet oder sonst nicht
Zweifel hinsichtlich der Sicherheit der Schuld eintreten. Den Schuldnern steht dagegen
innerhalb der ersten Hälfte der Tilgungs-Periode ein Kündigungs-Recht zu, nur hat die