14 1855.
8. 3.
töbezirk unfaßt einen oder mehrere Verloosungsdisiricte, und zwar:
I. Der Landrathsamtsbezirk Rudolstadt:
1) den Verloosungsdistrict Rudolstadt (Verloosungsort Rudolstadt) mit sämmt=
lichen Ortschaften und Einzelungen der Justizämter Rudolstadt und Blankenburg;
2) den Verloosungsdistrict Stadtilm (Verlvosungoort Stadtilm) mit r-l
lichen Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes Ilm und dem Orte Angelroda
3) den Verloosungsdistrict Leutenberg (Verloosungsort Leutenberg) mit simme=
lichen Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes Leutenberg.
II. Der Landrathsamtsbezirk Königsee:
1) den Verloosungsdistriet Königsee (Verloosungsort Königsee) mit sämmtlichen
Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes] Königsee;
2) den Verloofungsdistrict Oberweißbach (Verloosungsort Obeweißback) mit
sämmtlichen Ortschaften und Einzelungen des Justizamtes Oberweißbach.
—
Jeder
Ul. Der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen:
den Verloosungedistrict Fra zhensann (Verloosungsort Frankenhausen) mit
sinmtiichen Onschaften und Einzel der Justizämter F hausen und Schlotheim.
8. 4.
Die Vertheilung der nach §. 1 auszuhebenden Mannschaften auf die einzelnen
Landrathsamtsbezirke erfolgt alljährlich durch die Abtheilung des Junern des Fürstl.
Ministeriums nach Maßgabe der durch die letzte Volkszählung ermittelten Bevölkerungs-
verhältnisse.
Conseription und Neclamation.
S. 5.
Ein jeder Pfarrer des Landes hat alljährlich aus den Kirchenbüchern nach den poli-
tischen Gemeinden getrennte Extracte über diejenigen in seiner Parochie geborenen Per-
sonen anzufertigen, welche im Laufe des solgenden Jahres das militairpflichtige Alter
erreichen (§. 2 des Gesetzes über die Militairpflicht).
Diese Extracte sind an die betreffenden Landrathsämter längstens bis zum 1. No-
vember jeden Jahres einzusenden.