1855. 2
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Fiebentes Stüch vom Jahre 1855.
. XIV. Gesetz
vom 23. Febrnar 1855, betr. den F. 18 des Ablösungs-Gesetzes vom
27. April 1849.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzgburg it.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt:
Die Vorschrist des §. 18 des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849, (Gesetz-
Samml. 1849, S. 92) nach welcher neue Belastungen von Grundstücken mit den nach
dem genannten Gesetze ablösbaren Rechten untersagt und für wirkungslos erklärt sind,
findet auf bei Tauschverträgen vorkommende bloße Uebertragungen solcher Lasten von
einem Grundstücke auf das andere keine Amwendung. Es ist vielmehr beim Abschluß
solcher Verträge gestattet, die der Ablösung unterworfenen Lasten und Abgaben, welche
auf dem inen, den Gegenstand des Vertrags bildenden Grundstücke haften, auf das für
jenes eingetauschte und zeithermit solchen Lasten nicht beschwerte Grundstück zu übertragen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Febr. 1855.
(L. S.) Friedrich Günther, .)
v. Vertrab. Scheidt. v. Rccelhodt. v. Qien
Ausgegeben m Rudosstadt, den N. März 1855
Fürstl. Schwarzb. Audolst. Geietzsamml. AV#l. I