Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 2 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fiebentes Stüch vom Jahre 1855. 
  
  
. XIV. Gesetz 
vom 23. Febrnar 1855, betr. den F. 18 des Ablösungs-Gesetzes vom 
27. April 1849. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzgburg it., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
Die Vorschrist des §. 18 des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849, (Gesetz- 
Samml. 1849, S. 92) nach welcher neue Belastungen von Grundstücken mit den nach 
dem genannten Gesetze ablösbaren Rechten untersagt und für wirkungslos erklärt sind, 
findet auf bei Tauschverträgen vorkommende bloße Uebertragungen solcher Lasten von 
einem Grundstücke auf das andere keine Amwendung. Es ist vielmehr beim Abschluß 
solcher Verträge gestattet, die der Ablösung unterworfenen Lasten und Abgaben, welche 
auf dem inen, den Gegenstand des Vertrags bildenden Grundstücke haften, auf das für 
jenes eingetauschte und zeithermit solchen Lasten nicht beschwerte Grundstück zu übertragen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Febr. 1855. 
(L. S.) Friedrich Günther, .) 
v. Vertrab. Scheidt. v. Rccelhodt. v. Qien 
  
Ausgegeben m Rudosstadt, den N. März 1855 
Fürstl. Schwarzb. Audolst. Geietzsamml. AV#l. I
	        
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