50 1 8 5 5.
öffentliche Tänze, öffentliche musikalische Aufführungen, mit Ausnahme der geistlichen
Musiken, theatralische und andere Kunstvorstellungen nicht stattfinden.
8. 2.
Es wird erwartet, daß die Hausväter die zu ihrem Hauswesen gehörigen Per-
sonen zum fleißigen Besuche des öffentlichen Gottesdienstes auhalten, und daß die Herr-
säasten, Handwerksmeister“ eies Fabrikshemenihrem Gesinde. ihrenehrlingen, Gesel-
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nat durch an Sonn= und Essttagen an sich nicht verbotene Arbeiten entziehen werden.
8. 3.
Alle öffentlichen Beamten sollen, außer in dringenden Nothfällen, die ihnen unter-
gebenen Bediensteten während der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes zu Arbeiten und
Venichtungen nicht in Aunspruch nehmen.
8. 4.
An Sonn., Fest= und Bußtagen dürsen mit Ausnahme dringender Fälle Amts-
handlungen von den Beamten und Obrigkeiten in und außerhalb der Amtsstellen nicht
vorgenommen werden.
. F. 5.
Handwerkszusammenkünfte und Gemeindeversammlungen dürsen an Sonn., Fest-
und Bußtagen nur nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes stattfinden; ebenso
auch Auctionen und Licitationen aller Art, wenn zu deren Abhaltung an diesen Tagen
ausnahmsweise Dispensation ertheilt worden ist.
Alle Feld., Wiesen-, Wald= und gewerblichen Berg= und Garten-Arbeiten an
Sonn-, Fest= und Bußtagen sind verboten.
Wem jedoch in der Erndtczeit die Arbeit wegen der Witterung oder anderer nicht
längere Zeit vorherzusehender Naturereignisse zur Abwendung eines erheblichen Scha-
dens nothwendig ist, so kann vom Kirchen= und Schulvorstande oder vom Orksvorstande
als des Ersteren hierzu beauftragten Mitgliede zur Vornahme der Arbeit an diesen
Tagen Erlaubniß gegeben werden. (Gesetz, die Errichtung von Kirchen= und Schul-
Vorständen betr., vom 17. März 1854. Ges.= Samml. 1854 Nr. XXI. S. 62 fl.
§. 24 alin. 2.
Das Hereinbringen des für den Sonntag selbst nothwendigen Futterbedarfs, das