Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

50 1 8 5 5. 
öffentliche Tänze, öffentliche musikalische Aufführungen, mit Ausnahme der geistlichen 
Musiken, theatralische und andere Kunstvorstellungen nicht stattfinden. 
8. 2. 
Es wird erwartet, daß die Hausväter die zu ihrem Hauswesen gehörigen Per- 
sonen zum fleißigen Besuche des öffentlichen Gottesdienstes auhalten, und daß die Herr- 
säasten, Handwerksmeister“ eies Fabrikshemenihrem Gesinde. ihrenehrlingen, Gesel- 
id Zeit I N Ab 
nat durch an Sonn= und Essttagen an sich nicht verbotene Arbeiten entziehen werden. 
8. 3. 
Alle öffentlichen Beamten sollen, außer in dringenden Nothfällen, die ihnen unter- 
gebenen Bediensteten während der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes zu Arbeiten und 
Venichtungen nicht in Aunspruch nehmen. 
8. 4. 
An Sonn., Fest= und Bußtagen dürsen mit Ausnahme dringender Fälle Amts- 
handlungen von den Beamten und Obrigkeiten in und außerhalb der Amtsstellen nicht 
vorgenommen werden. 
. F. 5. 
Handwerkszusammenkünfte und Gemeindeversammlungen dürsen an Sonn., Fest- 
und Bußtagen nur nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes stattfinden; ebenso 
auch Auctionen und Licitationen aller Art, wenn zu deren Abhaltung an diesen Tagen 
ausnahmsweise Dispensation ertheilt worden ist. 
Alle Feld., Wiesen-, Wald= und gewerblichen Berg= und Garten-Arbeiten an 
Sonn-, Fest= und Bußtagen sind verboten. 
Wem jedoch in der Erndtczeit die Arbeit wegen der Witterung oder anderer nicht 
längere Zeit vorherzusehender Naturereignisse zur Abwendung eines erheblichen Scha- 
dens nothwendig ist, so kann vom Kirchen= und Schulvorstande oder vom Orksvorstande 
als des Ersteren hierzu beauftragten Mitgliede zur Vornahme der Arbeit an diesen 
Tagen Erlaubniß gegeben werden. (Gesetz, die Errichtung von Kirchen= und Schul- 
Vorständen betr., vom 17. März 1854. Ges.= Samml. 1854 Nr. XXI. S. 62 fl. 
§. 24 alin. 2. 
Das Hereinbringen des für den Sonntag selbst nothwendigen Futterbedarfs, das
	        
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