1855. 51
Futlerschneiden, sowie das Abnehmen und Eintragen von Gartenfrüchten, Obst und dem
Hopfen ist gestattet, wenn es mindestens eine Stunde vor dem Beginn des Frühgottes-
dienstes oder nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes geschieht.
Unter derselben Voraussetzung ist auch das Hüten einzelner Stücke Vieh erlaubt,
soweit dasselbe überhaupt nach den Flur= und Dorfordnungen zulässig ist.
. J.
An Sonn., Fest= und Buß-Tagen dürsen keine gewerblichen Arbeiten oder damit
in Verbindung stehende Verrichtungen, wie Holzanfuhren, Einbringung und Verseu-
dung des Mahlgutes, Bier= und Malztragen vorgenommen werden.
Lohnauszahlungen an Fabrik-, Forst-, Straßen-, Berg= und Hütten-Arbeiter
dürfen an diesen Tagen in der Regel nicht stattfinden oder müssen doch mindestens eine
Stunde vor Beginn des Vormittags-Gottesdienstes beendigt sein oder dürfen erst nach
Beendigung des Nachmittags-Gottesdienstes beginnen.
Gewerbliche Unternehmungen, deren Betrieb ohne sehr beträchtlichen Schaden
nicht unterbrochen werden kann, wie Hochöfen, Glashütten, Zuckerfabriken, dürfen
zwar auch an diesen Tagen fortbetrieben werden, es haben aber die Geschäftsherren
dafür Sorge zu tragen, daß den Arbeitern mittelst eines Wechsels unter ihnen, wenig-
steus einen Sonntag um den andern, die Abwartung des öffentlichen Gotteödienstes
möglich wird.
Bei großer Dürre oder strenger Kälte und in anderen besonderen Nothfällen kann
zum Betrieb der Mahlmühlen an Sonn-, Fest= und Buß-Tagen vom Kirchen= und
Schulvorstande Erlaubniß ertheilt werden.
Den Bäckern ist zwar im Allgemeinen auch an Sonn-, Fest- und Buß.Tagen der
Bctrieb ihres Geschäfts gestatket, sie müssen jedoch spätestens zwei Stunden vor Beginn
des öffentlichen Gottesdienstes zu backen aufgehört haben und dürfen frühestens zwei
Stunden nach Beendigung des Nachmittags-Gottesdienstes damit wieder beginnen.
Am Charfreitage und am Bußtage muß das Backen von früh 6 Uhr bis Abends 6 Uhr
unterbleiben.
Arbeiten, welche zum Fortkommen von Reisenden unumgänglich nothwendig sind,
dürfen auch an Sonn-, Fest= und Buß-Tagen vorgenommen werden.
8B.
Aller Buden= und Markt-Verkehr, sowie das Aushängen oder Ausstellen der
Waaren vor den Ladenthüren, ist an Sonn., Fest= und Buß-Tagen verboten.