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2) es bei den Bestimmungen der Verordnungen vom 25. Sept. 1844, das Auf-
kaufen von Waaren oder das Suchen von Bestellungen im Umherziehen betr. auch hin-
sichtlich Belgischer Handelsreisender unverändert bewendet.
Rudolstadt, den 16. März 1855.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Formnlar A.
wohnhaft
Dem N. welcher als (Wollfabrikant) in K.4 ansässig ist, wird hierdurch Be-
hufs seiner Gewerbs-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs
Belgien bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe, im hiesigen Lande, die ge-
setzlich bestehenden Stenern zu entrichten hat.
Dies Zeugniß ist gültig aufl -Monat
rt, Datum. Firma der Behörde.
Personal--Beschreibung
und Unterschrift des Reisenden.
Formular B.
Dem —. , welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N.
ctablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird bieuhh, s
seiner Gewerbe-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Belgien
bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus-(die ebengedachte Fabrik-Anstalt) für
seinen (ihren) Gewerbebetrieb im hiesigen Laude die gesetzlich bestehenden Steuern zu
entrichten hat. Dies Zeugniß ist gültig auf onat
Personalbeschreibung
und Unterschrift des Reisenden.