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Uebrigen durch den Seitens der Ministerial· Abtheilung fuͤr Kirchen · und Schulsachen,
als vorgesetzte Dienstbehörde auch der jüdischen Lehrer, damit zu beauftragenden Beamten
zu unterwerfen, und findet auch in Ansehung der Privatlehrer, welche jüdische Haus-
väter für ihre Kinder halten, eine solche Prüfung statt.
S. 10.
Auf die in den jüdischen Schulen vorkommenden Schulversäumnisse findet die
bezügliche Verordnung vom 17. December 1852 (G. S. 1852, Nr. LXVIII.) in der
Weise Anwendung, daß der Local-Schulinspector, der Nabbiner, der Lehrer und der
Vorstand der Judengemeinde den Schulvorstand bilden.
S. 11.
An denjenigen Orten, an welchen besondere jüdische Schulen nicht bestehen, sind
die jüdischen Einwohner, jedoch ausschließlich des Religions-Unterrichts, an die öffent-
lichen Ortsschulen gewiesen.
4 8. 12.
Judenkinder werden nach vollendetem Schulunterrichte mittelst eines durch den
Rabbiner zu vollziehenden feierlichen Actes entlassen.
8. 13.
Die Kosten ihres Cultus und ihrer Schulen haben die Juden allein und für sich
aufzubringen; im Fall dringenden Bedürsnisses ihnen hierzu Unterstützung zu bewilligen,
bleibt vorbehalten.
S. 14.
Die Inden sind, insofern ihre Religionsgrundsätze nicht eine von Uns gerchmigte
Ausnahme nöthig machen, alle landeshemlichen und obrigkeitlichen Verordnungen im
Besondern auch die Verordnung wegen Heilighaltung der Sonn= und Festtage zu be-
solgen verpflichtet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. In-
siegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. Febr. 1856.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.