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Schwarzburg-Sondershausenschen Ministerium zu Sondershausen unter Beidrückung
der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden.
So geschehen
Weimar, den 31. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
(I. S.) v. Waßdorf.
Rudolstadt, den 12. Januar 1856.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
(L. S.) von
ertrab.
Sondershaufen, den 16. Februar 1856.
Färstlich Schwarzburgisches Ministerinm.
¶. S.) v. Elsner.
Nachdem die Fũrstlich Schwarzburg · Rudolstãdtische Staatdregierung den Wunsch
ausgesprochen hat, das durch den Staatsvertrag vom 23. März resp. 9. April 1850
dem Juriedictionsbezirke des Großherzoglich Sächsischen Justizamtes Ilmenau einver-
leibte Dorf und Flur Angelroda dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Justiz-
amte Ilm überwiesen zu sehen, so ist auf Antrag dieser Regierung mit höchster Geneh-
migung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach und
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zwischen dem Großherzog-
lich Sächsischen Staatsministerium zu Weimar und dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Ministerium zu Rudolstadt nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Das durch den Staatsvertrag vom 23. Märg resp. 9. April 1850 dem Jurisdit.
tionsbezirke des Großherzoglich Sächstschen Justizamtes Ilmenau einverleibte Dorf und
Flur Angelroda werden von diesem Bezirke losgetrennt und es wird der Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung überlassen, das gedachte Dorf und Flur
mit dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Justizamte Ilm zu verbinden.
Artikel 2.
Die Ausführung dieses Vertrags erfolgt mit dem 1. April 1856. Die bis zu
diesem Tage von dem Grohherzoglich Sächsischen Justizamte Ilmenau gegen Angel-
vodaer Einwohner erkannten Strafgelder werden an die Fürsllich Schwarzburg-Rudol-