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über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich uufgedrückt sein. Die
Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch ge-
zogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer
sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gesügt und
fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit über-
stehenden Deckeln versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt ein-
gelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber
50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben (Handschlin-
gen) versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und
an beiden Vöden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen
vn Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht mög,
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Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten
verpackt sein.
. 11.
Zur Versendung mit der Post dũrfen nicht aufgegeben werden Gegen · Von de Poßt-
stände, deren Beförderung mit Gefahr verhunden ist, namentlich alle durch eeth,
Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entsündliche Sachen, Geqenüstde.
sowie ätende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-
Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor,
Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphta, Mineral.
säuren u. s. w.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration
oder mit Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben,
haben — vorbehaltlich der Bestrasung nach den Landesgesetzen — für jeden
daraus entstehenden Schaden zu haften.
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Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und gur vehte,
der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, lt
Sträncher und dergleichen, ferner lebende Thiere können von den Postan. W Weel
stalten zurückgewiesen werden. n“ *