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vermerkt und diese den Courspapieren offen beigelegt. Es bleibt übrigens
die Anwendung besonderer Frachtzettel, da, wo sie eingesũhrt sind, unbe-
nommen.
5. Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen
oder Zwillich, ohne Naht, oder von Leder sein, und die Bezeichnung:
„Fahwost" mit dem Namen des Absendungs= und Bestimmungsortes auf
sich tragen.
6. Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor allem
die Beschaffenheit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht
durch sorgfältiges Nachwiegen controlirt und der Beutel selbst in der Art ge-
öffnet, daß lediglich die Schnur in der Nähe des Knotens durchschnitten,
Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erhalten wird.
Dasselbe wird bei Behandlung der Geldbrief.Packete beobachtet.
Alle beim Auspacken eines Beutels oder Geldbries-Packetes abgenom.
menen Bindfäden, Papierumschläge und Siegel-Abdrücke werden bis auf den
kleinsten Theil sorgfältig zusammengehalten, und erst dann, wenn die Revi-
sion des Inhaltes ohne Anstand vollzogen ist, bei Seite geschafft.
7. Ist bei der Uebernahme der Bentel oder das Geldbrief-Packet an seinem
Verschlusse oder sonst beschädiget, oder ergibt sich bei Controle des Gewich-
tes eine Difserenz mit den bezüglichen Vormerkungen in der Karte, so darf
die Oefsnung und Revision des Beutels oder des Geldbrief-Packetes, soweit
dieß ausführbar ist, nur unter Beiziehung des Conducteurs oder sonstigen
Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber nur in Gegen-
wart von wo möglich mehreren, die Stelle desselben vertretenden unbetheilig-
ten Zeugen und zwar erst dann vorgenommen werden, wenn slch diese von
der staltgefundenen Beschädigung oder der bestehenden Gewichtsdifferenz.
überzeugt haben.
Wird ein Abgang an dem Inhalte erst bei der Revision entdeckt, so
wird die letztere sosort sistirt, unter Beiziehung des Conducteurs oder der
Zeugen der gesammte Inhalt des Beutels sammt allen damit angekommenen
Unschlagebögen, Bindsäden 2c. 2c. wieder in den Beutel verpackt, durch noch-
maliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des wirklichen und des angegebe-
nen Gewichtes, sowie die gute Beschaffenheit des Beutels und des Ver-
schlusses, constatirt und erst dann in der Revision weiter vorgeschritten.
Fürsll. Schw. Awdolst. Gesetsamml. Xl. 23
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