1856. "
das Recht zusteht, eine besondere Heerde auszutreiben, im Gegensatze zu denen, welche
ihr Weidevieh in einer gemeinschaftlichen Heerde gehen lassen müssen.
Lehere bilden in ihrer Gesammtheit ein Rechtssubject, welches, gleichviel ob es
als Corporation oder nur als Gesellschast zu betrachten ist, den Antrag auf Ablösung
stellen kann, wenn der vierte Theil der zum Beitriebe in die gemeinschaftliche Heerde be-
rechtigten Interessenten, nach der Größe der Antheile berechnet, für den Ablösungs-
Antrag stimmen.
8. 16.
Geht der Antrag auf Weide-Ablösung von den Besitzern der sewitutbelasteten
Grundstücke aus, so genügt es zu dessen Begründung, wenn die Besiyer des vierten
Theiles der mit der abzulösenden Weidesewitut belasteten Gesammtfläche für den Ab-
lösungsantrag stimmen.
8. 17.
Bei allen einseitigen Weiderechten -! bis zum Beweise des Gegentheils anzuneh-
men, daß der Eigenthümer der dienenden Grundstücke zur Mithut auf deuselben be-
rechtigt sei, und es muß daher eventuell der, nach den weiter unten ersichtlichen Vor-
schriften zu berechnende, Werth dieser Mithut dem Eigenthümer bei der Ablösung in
Anrechnung gebracht werden.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf die sogenannten Forensen
oder Flurgenossen, denen bis zum Beweise des Gegentheils Theilnehmungsrechte an
der Weide nicht zustehen.
Auch die Außen= oder Nebenweiden sind auf-einseitigen Antrag ablösbar, und e#
steht mit Berücksichtigung obiger Vorschriften das Provocationsrecht ebensowohl dem
Berechtigten, wie dem Verpflichteten zu.
8. 19.
Die fũr abzuloͤsende Hütungsrechte zu leistende Entschãdigung ist pro Jahr zu er-
mitteln, und nach der Größe der verpflichteten Grundstücke, nach der Menge und Güte
des darauf wachsenden Futters und nach der Größe der berechtigten Viehheerden zu be-
rechnen. Hierbei sind jedoch die Schonungszeiten, der bei der Beweidung eintretende
Düngewerlust, etwaige von dem Berechtigten zu gewährende Gegenleistungen und
überhaupt alle auf den Werth der Weide influirenden Umstände zu berücksichtigen.