1856. 159
Artikel 14.
Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem anderen diplomatische Agenten jedes
beliebigen Ranges und zum lokalen Schutze des Handels an den Orten ihres Aufent-
haltes, Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular, Agenten ernennen dürfen, welche in
dem Gebiete des anderen residiren.
Bevor aber irgend ein Konsular-Beamter seine konsularischen Funktionen ausüben
darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiete er residiren soll,
in hergebrachter Form anerkannt und zugelassen worden sein. Jedoch behalten die kon-
trahirenden Theile sich das Recht vor, von der Niederlassung der Konsulen diejenigen
einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nicht für angemessen erachten, selbige
#uzulassen oder zu behalten, vorausgesetzt, daß sich dieses allgemein auf alle dortige
Konsular-Agenten bezieht.
Die diplomatischen Agenten und Konsulen Mexikoss in den kontrahirenden Deut-
schen Staaten werden aller derjenigen Prärogative, Freiheiten und Vorrechte theilhaftig
sein, welche den im gleichen Range stehenden Agenten der begünstigtesten Nation zu-
stehen oder in Zukunft eingeräumt werden möchten; und umgekehrt werden im Gebiete
von Mexiko die diplomatischen Agenten und Konsulen der kontrahirenden Deutschen
Staaten dieselben Prärogative, Freiheiten und Vorrechte genießen, welche den Mexi-
kanischen diplomatischen Agenten und Konsulen in den kontrahirenden Deutschen Staa-
ten zustehen, oder noch zugestanden werden möchten.
Doch sollen die Konsulen, welche zugleich Handel treiben, in dieser Eigenschaft
lediglich den Gesetzen des Landes, in welchem sie residiren, unterworfen sein.
Die beiderseitigen Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen bei dem
Absterben eines ihrer Nationalen berechtigt sein, auf Ansuchen der betheiligten Par-
teien oder auch von Amtswegen, den von der kompetenten Behörde auf die Essekten,
Meubeln und Papiere des Verstorbenen gelegten Siegeln die ihrigen hinzuzusügen, in
welchem Falle diese doppelten Siegel nicht anders als im gemeinschastlichen Einverständ-
nisse gelöset werden können. Dieselben werden der bei Abnahme der Siegel erfolgen-
den Inventarisation des Nachlasses beiwohnen und es soll ihnen durch die betreffende
Behörde eine Abschrift, sowohl des Inventars, als der etwa hinterlassenen letztwilligen
Disposition des Verstorbenen ertheilt werden. Wenn die Konsulen, Vice-Konsulen
und Konsular-Agenten von Seiten der gehörig legitimirten Erben mit Vollmacht in
Vesetzlicher Form versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß sofort ausgeliefert werden,
den Fall der Einsprache eines einheimischen oder fremden Gläubigers Ausgenommen,
Forstl. Schw. Audolst. Gesehsamml. XVII.