Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 161 
durch die Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestrast werden, dem das be- 
treffende Seegebiet angehört. 
Artikel 15. 
Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend eine 
besondere Begünstigungn Beziehung auf Handel oder Schiffäahrt zugestehen, so solldiese 
Begünstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben 
ohne Gegenleistung, wenn das Zugeständniß ohne eine solche erfolgt ist, oder aber 
unter Gewährung derselben Vergeltung, an welche das Zugeständniß geknüpft ist, ge- 
nießen soll. Die Vereinbarung in diesem Artikel soll jedoch die Regierung der Nepublik 
Mexiko nicht hindern, besondere Vortheile und Freiheiten in Bezug auf Handel und 
Schifffahrt an die neuen Staaten des amerikanischen Kontinents zu bewilligen, welche 
früher spanische Colonieen waren, mit Rücksicht auf die Gefühle gegenseitigen Wohl- 
wollens, besonderer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise 
zwischen den gedachten Nationen bestehen müssen; doch sollen solche Bewilligungen nicht 
gemacht werden dürfen, ohne daß dieselben mit den übrigen Staaten, mit denen Mexiko 
Verträge hat, die diesem Vorbehalte entgegenstehen, vorher fest geregelt werden. 
Artikel 16. 
Beide Theile behalten allen Deutschen Staaten, welche in der Folge in den Deut- 
schen Zollverein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch, angerechnet vom Tage der Na- 
tifications-Auswechselung, gültig sein, und wenn zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses 
Zeitraumes keiner von den kontrahirenden Theilen dem anderen mittelst einer offiziellen 
Erklärung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kund thun 
sollte, so soll letzterer noch ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus und so fortdauernd 
bis zum Ablause von zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit auch 
diese erfolgen mag, verbindlich bleiben. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifieirt und die Natificationen in der Hauptstadt 
Mexiko spätestens im nächsten Monat Dezember ausgetauscht werden.
	        
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