Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

164 1856. 
I. Voraussetzungen der gerichtlichen Zuschreibung. 
1) Ueberhaupt. 
8. 4. « 
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Mit dem Gesuche um gerichtliche Zuschreibung muß die Angabe und Bescheinigung 
dieses Titels, sowie der Nachweis des Eigenthumsrechtes des Veräußerers oder Erb- 
lassers durch Vorlegung der Erwerbsurkunden verbunden werden. Statt der Vorlegung 
der Urkunden genügt eine Beziehung auf die in den Acten istchn Concepte, inso- 
fern nur daraus die Ausfertigung der letzteren unzweifelhaft erhellt 
Das Gericht darf erst dann, wenn es sich vom Dasein bieser Vorauesebungen 
überzeugt hat, die Zuschreibung bewirken. 
2) In Erbe-= und Vermächtnißfällen. 
.5. 
Soll die Zuschreibung eines Grundstücks auf Grund gesetzlicher Erbfolge stattfin- 
den, so haben die gesetzlichen Erben eine Bescheinigung des Erbschaftsgerichts darüber 
beizubringen, daß sie sich bei demselben als Erben ausgewiesen haben. Die Erben 
können jedoch auch bei dem Gerichte der belegenen Sache unter Darlegung der erforder- 
lichen Thatumstände besonders ausführen und bescheinigen, daß und wie der Gegen- 
stand auf sie in geschlicher Erbfolge übergegangen sei. In diesem Falle haben dieselben 
aber außerdem durch ein Zeugniß des Erbschaftsgerichts darzuthun, daß bei diesem 
sich außer ihnen, den Antragstellern, Niemand als Erbe desjenigen, zu dessen Nachlaß 
die zu übereignende unbewegliche Sache gehört, gemeldet bezüglich ausgewiesen habe, 
und daß dem Erbschaftsgerichte auch keine näheren oder gleich nahen Erben bekanntseien. 
8. 6. 
Erben, welche die gerichtliche Zuschreibung einer unbeweglichen Sache auf Grund 
eines letzten Willens oder Erbvertrags verlangen, haben die bezüglichen Urkunden im 
Original oder in beglaubigter Abschrift und eine Bescheinigung des Erbschaftsgerichts 
des Inhalts beizubringen, daß der letzte Wille oder Erbvertrag, aus welchem das 
Recht auf Zuschreibung abgeleitet wird, von den Erbinteressenten anerkannt oder 
durch rechtskräftige Entscheidung für gültig erklärt, auch der Einkritt der dem letz- 
ten Willen oder Erbvertrage etwa beigefügten Bedingungen und Voraussetzungen dar- 
gethan worden sei.
	        
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