Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 211 
Quittung über die schuldigen Gefülle nicht beigebracht, so ist sofort mit executivischen 
Verfügungen gegen den Schuldner von Seiten der betreffenden Behörde vorzuschreiten. 
S. 5. 
lZu S§.2, 4—10 des Hppothekengesetzes.) Sofort nach der Publication dieser 
Verordnung wird das Ministerium den wörtlichen Inhalt der §§. 2, 4 bis 8 und des 
§. 10 des Hppothekengesetzes durch dreimaligen Abdruck in dem Rudolstädter Wochen- 
blatte und dem Frankenhäuser Intelligenzblatte sowie in zwei vielgelesenen Zeitungen 
des Auslandes nochmals besonders zur öffenklichen Kenntniß bringen, damit auf die 
Nothwendigkeit der Anmeldung der nach dem Gesetze der Eintragung in das Hypo- 
theken- resp. Privilegienbuch bedürfenden Rechte wiederholt und auch für weitere Kreise 
aufmerksam gemacht wird. 
Zwischen jeder Bekanntmachung wird ein Zwischenraum von vier Monaten liegen. 
S. 6. 
1Zu F. 23 desselben Gesetzes.) Die Ausübung des durch §. 23 des Hypotheken- 
gesetzes begründeten Nechts kann auch solchen Gläubigern Vortheil gewähren, deren 
Hauptforderungen bereits durch Hppothek gesichert sind. Namentlich kann dasselbe 
dazu dienen, für rückständige versprochene Zinsen und entstandene Kosten, wenn sich 
die bestellte Hypothek auf solche nicht erstreckt (. 27 des Gesetzes), oder für ältere als 
zweijährige Zinsrückstände (§. 28), desgleichen für diejenigen Kostenbeträge, welche 
die in §.20 bestimmten Summen übersteigen, eine hypothekarische Sicherstellung auf 
dem nämlichen Grundstücke zu erlangen. 
. 8. 7. 
lZu 8. 47 desselben Gesehes.] Die Vertheilung der Kaufgelder eines außerhalb 
des Concurses subhastirten Grundstücks unter die mehreren dabei concurrirenden Gläu- 
biger, beziehendlich die Uebenweisung der dem Ersteher creditirten Kausgelder an die- 
selben, erfolgt auf Grund eines von dem Subhastations-Richter zu entwerfenden und 
den Gläubigern zur Erklärung vorzulegenden Vertheilungeplanes. 
Werden gegen denselben. Einwendungen erhoben und entslehen darüber Streitig- 
keiten unter den Betheiligten, so ist über dieselben durch richterliches Erkenntniß zu ent- 
scheiden. 
S S. « 
lZu§.7ldesselbenGcsepeHMachtstchindekscitvomLAUgustlsölsbis 
zum 31. Juli 1857 die Aussertigung neuer Hypothekenscheine nothnendig so ist in
	        
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