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8. 12.
Die Hypothekenbücher sind nach dem dieser Verordnung beigefügten Schema B
zu führen.
Jeder Hypothekenbehörde wird der erforderliche Bedarf an Papier durch das Fürst-
liche Ministerium übenmittelt werden.
8. 13.
Die Hypothekenbücher sind fest und dauerhaft zu binden.
Aus der ersten Blattseite enthält jedes Hypothekenbuch ein besonderes Titelblatt,
welches das Gericht und zuglelch den Ort, beziehendlich die mehreren Orte, für welche
dasselbe angelegt ist, auch bei Zerlegung des Buches in mehrere Bände, zugleich die
Zahl oder l.ilern des Bandes bezeichnen muß. Derselbt Titel muß auch außen auf den
Rücken des Einbandes mit großen, wohl lesbaren, Buchstaben gesetzt werden.
. .
Der ganze Band, sowohl auf den beschriebenen, als auf den leeren Blättern, mit
Einschluß des Titelblattes, wird sogleich bei der Anlage mit fortlaufenden Ziffern auf
allen Seiten paginirt.
S. 15.
Jede Seite des Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linien in drei Spalten von
ungleicher Breite abgetheilt, von denen die erste und schmalste zur linken Seite für die
Nummer der Einträge, die mittlere breiteste für die Einträge selbst und die dritte zur
rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist.
S. 16.
In jeder Rubrik erhalten die Einträge fortlaufende Nummern, welche mit 1 an-
sangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind.
S. 17.
Jeder Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite der Blattseite von
den nachfolgenden Einträgen zu trennen.
8. 18.
Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Nübrik
befindlichen Eintrags bezieht, (wie solches z. B. bei Cessionen und Löschungen stets der
Fall ist) muß unter der Nummer, dieer in der Reihe der Einträge erhält, mit
einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes früheren Eintrags (nd Num.) ver-
sehen werden.