Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1’85 6. 213 
8. 12. 
Die Hypothekenbücher sind nach dem dieser Verordnung beigefügten Schema B 
zu führen. 
Jeder Hypothekenbehörde wird der erforderliche Bedarf an Papier durch das Fürst- 
liche Ministerium übenmittelt werden. 
8. 13. 
Die Hypothekenbücher sind fest und dauerhaft zu binden. 
Aus der ersten Blattseite enthält jedes Hypothekenbuch ein besonderes Titelblatt, 
welches das Gericht und zuglelch den Ort, beziehendlich die mehreren Orte, für welche 
dasselbe angelegt ist, auch bei Zerlegung des Buches in mehrere Bände, zugleich die 
Zahl oder l.ilern des Bandes bezeichnen muß. Derselbt Titel muß auch außen auf den 
Rücken des Einbandes mit großen, wohl lesbaren, Buchstaben gesetzt werden. 
. . 
Der ganze Band, sowohl auf den beschriebenen, als auf den leeren Blättern, mit 
Einschluß des Titelblattes, wird sogleich bei der Anlage mit fortlaufenden Ziffern auf 
allen Seiten paginirt. 
S. 15. 
Jede Seite des Hypothekenbuchs wird durch senkrechte Linien in drei Spalten von 
ungleicher Breite abgetheilt, von denen die erste und schmalste zur linken Seite für die 
Nummer der Einträge, die mittlere breiteste für die Einträge selbst und die dritte zur 
rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. 
S. 16. 
In jeder Rubrik erhalten die Einträge fortlaufende Nummern, welche mit 1 an- 
sangen und mit arabischen Ziffern zu schreiben sind. 
S. 17. 
Jeder Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite der Blattseite von 
den nachfolgenden Einträgen zu trennen. 
8. 18. 
Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Nübrik 
befindlichen Eintrags bezieht, (wie solches z. B. bei Cessionen und Löschungen stets der 
Fall ist) muß unter der Nummer, dieer in der Reihe der Einträge erhält, mit 
einer Verweisung rückwärts auf die Nummer jenes früheren Eintrags (nd Num.) ver- 
sehen werden.
	        
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