Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

260 1856. 
zweiten Verwarnung an dergleichen Druckschristen oder bildliche Darstellungen 
ferner von dem Gewerbetreibenden verbreitet oder vertrieben werden. 
Diese Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von dem Rückfall an ge- 
rechnet, gebunden und kann zugleich mit der Androhung der gänzlichen Einziehung 
der Concession bei sernerem Rückfalle versehen werden. 
Art. 6. 
Die Einziehung der Concession für immer kann eintreten: 
1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 5 Ziffer 1 die Concession auf be- 
stimmte Zeit entzogen war, binnen Jahresfrist von Ablauf der zeitigen Entziehung 
an, zum dritten Male rückfällig wird. Die Ausführung der Maßregel ist an 
eine Frist von drei Monaten, von Zeit der rechtskräftigen Verurtheilung wegen 
des drikten Rückfalles, gebunden. 
2) Wemn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Cornression 
nach Art. 5 Ziffer 2 zugleich der Verlust der Concession für den weiteren Rückfall 
angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe der zeitigen Einziehung an 
nochmals rückfällig wird. Die Einziehung hat aber binnen drei Monaten von 
dem Rückfalle an zu geschehen. · 
Art. 7. 
Sind die in den S§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Verbrechen 
oder die im Art. 5 Zisser 2 und Art. 6 Ziffer 2 erwähnten Ungebührnisse durch eine 
periodische Druckschrift begangen worden, so kaun das Ministerium unter den in diesen 
Artikeln angegebenen Voraussetzungen und Beschränkungen das zeitweise oder gänzliche 
Verbot der Duuckschrift an der Stelle der Contessions-Einziehung eintreten lassen. 
Zu K. 3 v##6. Zundesbechlusses: 
Art. 8. 
Das Auschlagen von Druckschristen und sonstigen Placaten an öfsentlichen Orten, 
ingleichen die öffentliche Auflegung von Subseriptions-Listen erfordert die Erlaubniß 
der Orté-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sind Anschläge öffentlicher Behörden 
und solche Placate, welche weiter nichts enthalten, als Mittheilungen oder Nachrichten 
über rein wissenschaftliche, künstlerische oder industrielle Gegenstände, Nachrichten für 
den gewerblichen Verkehr, Anzeigen über Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, 
über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter 
Versammlungen oder öffentlicher Vergnügungen, vorausgesetzt, daß die zu den beiden
	        
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