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8. 69.
Vom Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes an soll keine nach demselben ablös-
bare Sewitut durch Verjährung erworben werden können.
Es sind daher bei einer künftig in Frage kommenden Verjährung nur diejenigen
Besitzhandlungen zu berücksichtigen, welche vor jenem Zeitpunkte stattgefunden haben.
III. Abschnitt.
Von den IGereine heunge
S. 7
Der Theilung nach den immge 768 Gesetzes unterliegen alle ländlichen
und Forstgrundstücke, welche entwed
#a) einer oder mehreren Erneimen gemeinschaftlich mit dem Domainen-Fisus oder
einem oder mehreren Gütern gehören, oder
b) sich im Miteigenthume mehrerer Gemeinden oder mehrerer Güter oder des Do-
mainen-Fiscus und eines oder mehrerer Güter befinden, oder
e) dergestalt Eigenthum einer Gemeinde sind, daß ihr Ertrag nicht zur Bestrei-
tung des Gemeindehaushaltes bestimmt ist, sondern ihre Benutzung den einzelnen
Gemeindegliedern zusteht.
8. 71.
Rücksichtlich der Aenger und Lehden ist bis zum Beweise des Gegentheils anzu-
nehmen, daß sie Eigenthum derjenigen Gemeinden, resp. Gũter sind, welche dieselben
in Benutzung haben.
Bezüglich der einer Gemeinde allein, oder in Gemeinschaft mit Gütern gehörigen
Grundstücke dieser Gattung ist im Zweifel anzunehmen, daß dieselben Eigenthum, resp.
Miteigenthum der Gemeinde in dem §. 70 unter e bezeichneten Sinne sind.
8. 72.
Zur Provocation auf Theilung ist in den §.70 unter a und 1 bezeichneten Fällen
jedes betheiligte Gut, der Domainen-Fiscus und jede betheiligte Gemeinde berechtigt.
Ueber die Provocation im Falle unter c K. 70 entscheidet der nach der Größe der
Antheile und nicht nach der Kopfzahl zu berechnende 4.Theil der zur Gemeindegehörigen
und in derselben ansässigen Nutzungsberechtigten.
Dieselbe Stimmenzahl genügt auch, sowohl um den in den obigen Fällen auf die