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Grund und Boden von demselben Ertragswerthe durch einen, oder, wenn dies die
Wraalität nach dem Ermessen der Ausführungsbehörden nicht zuläßt, durch mehrere
Pläne in möglichst zusammenhängender und überhaupt für die Bewirthschastung gün-
stiger Lage abgefunden werden.
8. 116.
Die den kleinen Grundbesitzern auszuweisenden Abfindungspläne sind, insoweit
es nach der Localität ohne erheblichen Nachtheil für die übrigen Interessenten geschehen
kann, möglichst in die Nähe des Ortes zu legen.
. 117.
Die. den Hausbesihern zu gewãhrende Landabfindung tritt zu dem betreffenden
Hause in das Verhältniß eines untrennbaren Pertinenzstückes.
Eine Dispensation von dieser Bestimmung zu ertheilen, ist nur das Fürstliche
Ministerium, Abtheilung des Innern, kn
S. 118.
JFeder Abfindungsplan ist mit den zur cizceshem und Behütung erforder-
lichen Zugängen zu versehen.
Wege-, Wende= und andere Sewituten der Art dürfen daher nur ausnahmsweise,
wo es sich nach der Oertlichkelt durchaus nicht verineiden lãßt, beibehalten oder aufge-
legt werden.
8. 119.
Jeder Betheiligte ist verbunden, sich einen Austausch seiner Grundstücke, sowohl
der nämlichen, als auch der einen Gattung gegen dit andere, gesallen zu lassen, mit
der Ausnahme jedoch, daß Niemand zur Eintauschung von Holzboden gegen Artland
oder Wiesen gezwungen werden kann, es sei denn, daß dies zur Herstellung besserer
Plangrenzen nothwendig wäre.
Auch hutfreie Grundstücke sind von dem Umtausche nicht ausgenommen, insofern
ihre Einwerfung in die Zusammenlegungömasse zur Arrondirung der Pläne wesentlich
beiträgt.
S. 120.
Fermer muß jeder Betheiligte eine im Vergleiche zu seinem bisherigen Grundbesitze
größere oder kleinere Fläche, je nach der geringeren oder höheren Bonität des ihm als
Ersat zu gewährenden Landes, annehmen, insofern nur durch das letztere seine Forde-
rung nach den stattgehabten Werths-Ermittelungen überhaupt gedeckt wird.