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Dasselbe tritt gegen diejenigen ein, welche die Vollziehung ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
Werden aber Weigerungsgründe angegeben, so sind dieselben zu erledigen, oder
zur Instruction zu ziehen, worauf dann entweder auf Abänderung des Reresses, oder
auf Ergänzung der Unterschrift erkannt wird.
Durch den vollzogenen Receß wird — wie den Vollziehenden ausdrücklich vorzu-
halten ist — das Verfahren dergestalt abgeschlossen,
daß die dabei zugezogenen Interessenten weder mit Einwendungen wegen der
darin bestimunten Gegenstände, noch mit Nachforderungen auf Rechte, welche
ihnen hinsichtlich dieser Regulirung zuständig gewesen wären und dabei übergan-
gen sind, noch endlich mit Anträgen auf Verbesserung von Rechmungsirrthümern,
welche im Verfahren vorgekommen sein oder im Retesse sich eingeschlichen haben
sollen, weiter gehört werden können.
Die Special-Commissarien haben möglichst dahin zu wirken, daß durch den Receß
zusammengelegte Wandeläcker von den Interessenten für geschlossene Grundstücks-Com-
plexe erklärt, res. dah hierauf die ersorderlichen Anträge bei Unseren Behörden gestellt
werden.
§S. 53.
Ist der Receß von allen Interessenten vollzogen resp. die Unterschrift derjenigen,
die nicht unterzeichnet haben, hiernach ergänzt, so hat ihn die General-Commission zu
bestätigen, in der Bestätigungsklausel jedoch dasjenige auszudrücken, was zur Ergän-
zung der Legitimation und der etwa fehlenden Unterschriften geschehen ist.
Derselben Bestätigung bedürfen auch alle Privatwereinigungen über Ablösungen,
Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen, so fern dieselben nicht unter §. 2 des
gegenwärtigen Gesetzes fallen.
8. 54.
Der so bestätigte Receß muß überall den gerichtlichen Urkunden, auf deren Grund
Execution zu vollstrecken ist, gleich geachtet werden.
Er wird in so viel Exemplaren ausgefertigt, als die Interessenten verlangen.
Das Original muß bei den Akten bleiben und eine Ausfertigung wird der be-
treffenden Gerichtsbehörde zugestellt, welche dieselbe in das Amtshandelsbuch einzu-
tragen, die nöthigen Bemerkungen in den Flur= und Hypothekenbüchern zu machen,
und wegen der etwaigen Veränderungen in den öffentlichen Abgaben den betreffenden
Behörden Nachricht zu ertheilen hat.