Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

66 1856. 
Dasselbe tritt gegen diejenigen ein, welche die Vollziehung ohne Angabe von 
Gründen ablehnen. 
Werden aber Weigerungsgründe angegeben, so sind dieselben zu erledigen, oder 
zur Instruction zu ziehen, worauf dann entweder auf Abänderung des Reresses, oder 
auf Ergänzung der Unterschrift erkannt wird. 
Durch den vollzogenen Receß wird — wie den Vollziehenden ausdrücklich vorzu- 
halten ist — das Verfahren dergestalt abgeschlossen, 
daß die dabei zugezogenen Interessenten weder mit Einwendungen wegen der 
darin bestimunten Gegenstände, noch mit Nachforderungen auf Rechte, welche 
ihnen hinsichtlich dieser Regulirung zuständig gewesen wären und dabei übergan- 
gen sind, noch endlich mit Anträgen auf Verbesserung von Rechmungsirrthümern, 
welche im Verfahren vorgekommen sein oder im Retesse sich eingeschlichen haben 
sollen, weiter gehört werden können. 
Die Special-Commissarien haben möglichst dahin zu wirken, daß durch den Receß 
zusammengelegte Wandeläcker von den Interessenten für geschlossene Grundstücks-Com- 
plexe erklärt, res. dah hierauf die ersorderlichen Anträge bei Unseren Behörden gestellt 
werden. 
§S. 53. 
Ist der Receß von allen Interessenten vollzogen resp. die Unterschrift derjenigen, 
die nicht unterzeichnet haben, hiernach ergänzt, so hat ihn die General-Commission zu 
bestätigen, in der Bestätigungsklausel jedoch dasjenige auszudrücken, was zur Ergän- 
zung der Legitimation und der etwa fehlenden Unterschriften geschehen ist. 
Derselben Bestätigung bedürfen auch alle Privatwereinigungen über Ablösungen, 
Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen, so fern dieselben nicht unter §. 2 des 
gegenwärtigen Gesetzes fallen. 
8. 54. 
Der so bestätigte Receß muß überall den gerichtlichen Urkunden, auf deren Grund 
Execution zu vollstrecken ist, gleich geachtet werden. 
Er wird in so viel Exemplaren ausgefertigt, als die Interessenten verlangen. 
Das Original muß bei den Akten bleiben und eine Ausfertigung wird der be- 
treffenden Gerichtsbehörde zugestellt, welche dieselbe in das Amtshandelsbuch einzu- 
tragen, die nöthigen Bemerkungen in den Flur= und Hypothekenbüchern zu machen, 
und wegen der etwaigen Veränderungen in den öffentlichen Abgaben den betreffenden 
Behörden Nachricht zu ertheilen hat.
	        
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