1856. 67
Bei Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen bleibt die Brouillonkarte in
allen Fällen bei den Acten, eine Reinkarte aber erhält der betreffende Landrath.
55.
Nur die erste Ausführung der Auseinandersetzung ressortirt von der General-Com-
mission. Ist diese — wie es in der Hauptsache gewöhnlich der Fall sein wird — vor
Bestätigung des Recesses vollständig erfolgt, so hört die Competenz der gedachten Be-
hörde mit dem Tage der geschehenen Aushändigung der bestätigten Recesse dergestalt auf.
daß von da ab nur noch binnen Jahresfrist etwaige Nachregulirungen über Gegenstände,
die zur Sache gehört hätten, aber nicht zur Verhandlung gezogen sind, bei ihr au-
hängig gemacht werden können.
Tritt aber die Ausführung ganz oder theilweise erst nach Bestätigung des Recesses
ein, oder findet sich nach der letzteren, daß irgend ein durch die Auseinandersetzung
regulirter Gegenstand nicht gehörig ausgeführt ist, so bleiben die Auseinandersetzungs-
behörden bis zur vollständigen Ausführung des Geschäftes dergestalt competent, daß auch
erst von diesem Zeitpuncte die einjährige Frist läuft, in welcher sie die enwähnten Nach-
regulirungen vornehmen können.
Zu der Zeik, in welcher hiernach die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehör-
den erlischt, fallen alle denselben übertragenen richterlichen und administrativen Fune-
tionen wiederum Unseren für gewöhnlich dazu bestimmten Behörden zu.
S. 56.
In Auseinandersetungssachen findet vollständige Sportel- und Stempelfreiheit
statt. Es werden daher nur die Kosten und Remunerationen der Beamten und Sach-
verständigen den Parteien berechnet.
Rücksichtlich dieser Kosten und Remunerationen werden die dieserhalb im König-
reiche Preußen geltenden Vorschriften, sie mögen schon erlassen sein, oder noch erlassen
werden, zur Anwendung kommen, jedoch mit der Modisication, daß die Kosten, welche
nach S. 6 Absatz 2, §.9 am Schluß, §. 10 am Schluß resp. §. 15 der K. Wr. Instruction
vom 16. Juni 1836 den betr. Beamten angewiesen werden dürfen, auch von den Par-
teien einzuziehen sind.
Die Gebühren der Bevollmächtigten und Assistenten der Parteien werden von der
General-Commission festgesetzt.
o icht — wie bei den Advocaten — besondere Taxen für dieselben bestehen, sind
sie unter Erstattung baarer Verläge, mit Rücksicht auf angemessen verwendete Zeit und