1857.
AM XIX. Ministerial-Bekauntmachung,
den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 betreffend.
Nachdem die Verhandlungen, welche nach Art. 19 des Handels= und Zoll-Vertrags
vom 19. Februar 18953 zwischen den durch die Münzconvention vom 30. Juli 1038
unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten und zwischen dem Keiserthume
Oesterreich und dem Fürstenthume Liechtenstein zum Zwecke einer gemeinsamen Verstäu-
digung über das Münzwesen stattgesunden, zum Abschlusse eines Vertrags geführt haben,
welcher von den Bevollmächtigten am 2.1. Jammar d. J. zu Wien unterzeichuet worden
ist und nachdem dieser Vertrag nunmehr die Genehmigung der hoben contrahirenden
Regierungen erhalten hat, so wird derselbe nebst dem ebenfalls im Abdrucke beigesügten,
zwischen den zu dem Münz-Systeme des bisherigen 1.1 Thalerfußes sich bekennenden
Regierungen am nämlichen Tage vereinbarten Nachtrag zu der besonderen Protocullarischen
Uebereinkunft d. u. Dresden, den 30. Juli 10.08 (Ges. Samml. 18.10, S. 10 ff.) auf
böchsten Besehl Serenissimi nachstehend zur allgemeinen Kenmniß und Nachachtung
hiermit bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 29. Mai 1657.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.
Münzvertrag.
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits
und die durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbun-
denen deutschen Zollvereins-Staaten andererseite übereingekommen sind, zum Zwecke
der Herbeisührung einer gemeinsamen Verständigung über das Münzwesen die im Artikel.
19 des Handele und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 185-3 vorbehaltenen besonderen
Verhandlungen hierüber zu eroffnen: so haben zu solchem Ende zu Bevollmächtigten
ernannt
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchstihren Ministerial-Rath im Finanz-Ministerium Johann Anton
Breutano, Nilter des Oesterreichisch Kaiserlichen Leopoldsordens;
Ur