8 1858.
VI. Verordnung,
vom 26. Februar 1858, die Andstellung von Todtenscheinen bei dem Ableben
von Ausländern im Fürstenthume betreffend.
In mehreren deutschen Staaten besteht bereits die Anordnung, daß beim Ableben
von Ausländern Todtenscheine in legaler Form auszustellen sind, welche durch das
Ministerium an die Regierung desjenigen Staates eingeschickt werden, welchem der
Verstorbene angehörte.
Um dem Interesse diesseitiger Unterthanen durch ein Reciprocitäts-Verfahren zu
entsprechen, wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi hiermit verordnet, daß von
Seiten der Pfarrämter des Landes über das Ableben von Angehörigen anderer deut-
scher Bundesstaaten im Fürstenthume Todtenscheine in gehöriger Form auszufertigen
und durch das betreffende Fürstl. Landrathsamt, welches Dasjenige, was ihm sonst
über die einschlagenden Verhältnisse bekannt ist, beizufügen hat, beglaubigt zum Zweck
der Weiterbeförderung an die betrefsende Negierung anher einzusenden sind.
Die Ausstellung solcher Todtenscheine und der dazu gehörigen Zeugnisse hat unauf-
gefordert und kostenfrei zu erfolgen.
Rudolstadt, den 26. Februar 1858.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. B
ertrab.
VII. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 1. März 1858,
betreffend die Entrichtung einer Abgabe für das Halten einer Nachtigall.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens wegen des Haltens von Nach-
tigallen und der Bestrafung desfallsiger Contraventionen wird mit Höchster Genehmi-
Jung Serenissimi Folgendes hiermit verordnet: