Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

180 1858. 
bis zum 15. November 1858 einschließlich sort und werden erst vom 
160. November 1858 an auf den §. 1 benannten geminderten Werth von 231 und 
11 Kreuzern resp. von 0 Sgr. 87 Pf. und 3 Sgr. 17 Pf. herabgesetzt. 
8. 3. 
Durchloͤcherte, sichtlich verstũmmelte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen 
Umlauf an Gewicht verringerte Münzstücke ohne Unterschied des Gepräges sind von der 
Annahme bei den Fürstl. Cassen ausgeschlossen. 
Rudolstadt, den 18. August 1858. 
Fürstl. Schwarzt, Ministerium. 
v. Bamberg.
	        
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