Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 183 
5. 7. 
Das Größenverhältmih der auf früheren Verbindlichkeiten beruhenden Leistungen 
wird durch das neue Gewicht zwar nicht geändert, jedoch sind dergleichen Verpflich- 
tungen nach vorgängiger Reduction unter Anwendung des neuen Gewichtes zu erfüllen. 
Bei dieser Reduction sind einhundertund sieben Pfund Leipziger Handels- 
gewicht zu einhundert Pfunden des neuen Landesgewichtes zu berechnen. 
Sollte sich das Bedürfniß der Feststellung der Reductionsverhältnisse noch anderer 
bisher gebräuchlicher Gewichte herausstellen, so wird dieselbe bewirkt und das Ergebniß 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben, welche in Gemäßheit der bestehenden 
Volschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, kommt, soweit nicht durch 
Verabredung mit anderen Staaten etwas Anderes bestimmt ist, das durch das gegen- 
wärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, daß derjenige Betrag, 
welcher von dem bisherigen Centner oder Pfunde 2c. erhoben worden, fortan von dem 
durch dieses Gesetz bestimmten Centner oder Pfunde 2c. zur Erhebung gelangt. 
Ebenso tritt bei Beurtheilung der Frage, ob ein Fuhrwerk beladen ist oder nicht — 
Abschn. I. Nr. 1 der Verordnung vom 22. April 1810 — der durch das gegenwärtige 
Gesetßz eingeführte Centner ohne Weiteres an dle Stelle des bisherigen Centners, ohne 
daß der Gewichtssaßz selbst eine Aenderung erleidet. 
8. 9. 
Auch bei dem Verkaufe, des Salzes kommt das durch das gegenwärtige Gesetz vor- 
geschriebene Gewicht zur Anwendung. Die Tonne Salz ist zu 378 Pfund 24 Loth zu 
rechnen und hiernach das Gewicht der kleineren Gebinde und Verkaufsmengen, bezie- 
hungsweise der Debit. Preis für dieselben unter angemessener Abrundung von Unserem 
Finanz-Collegio zu bestimmen. 
8. 10. 
Die Bestimmungen in den S§. 1 und 2, sowie 4 bis 9 treten mit dem 1. Januar 
1859 in Kraft. Der Zeitpuntt, mit welchem die Vorschrist im §. 3 in Krast treten 
soll, wird durch Verordnung festgesetzt werden. 
S. 11. 
Die Aichämter sind verpflichtet, die nach dem gegenwärtigen Gesetze zur Stem- 
pelung geeigneten Gewichtsstücke (. 6), welche bis zum 1. Febrnar 1859 zur Aichung 
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