1858. T
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt.
Neunzehntes Stüch vom Jnen 1858.
M XLVII. Ministerial-Bekanntmachnug,
die Abänderung des §. 10. der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-
Ordnung vom 8. October 1816 betreffem.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird nachstehende, unter den Höfen
der zum Ober-Appellations-Gericht zu Jena vereinigten Staaten vereinbarte, den §. 10
der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung vom 8. October 1816 abän-
dernde, Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
8. 1
Iv. I.
Sämmtliche zur Praris bei den Appellations-Gerichten berechtigte Rechtsanwälte
sind in denjenigen Sachen, welche aus dem Staatsgebiete, dem sie angehören, an das
Ober-Apvellations. Gericht gelangen, zur Praxis vor diesem Tribunal berechtigt.
S. 2.
In#Kompromiß-Sachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander, und in Bundes-
Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appellations= Gerichten berech.
tigten Rechtsanwälten die Ausübung der Praxis vor dem Ober-Appellations-Gerichte zu.
§. J.
Diejenigen Rechtsanwälte, welche am Sitze des Ober-Appellations Gerichts ihren
beständigen Aufenthalt haben, sind zur Auenbung der Praxis vor demselben in Sachen,
welche aus irgend einem der zum Bereiche des Ober-Appellations Gerichts gehörigen
Staaten herrühren, befugt.
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. October 1858.
Kurütl. Schwarsb. Rudolsi. Gesensamml. NlX.e 38