Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. T 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt. 
Neunzehntes Stüch vom Jnen 1858. 
  
M XLVII. Ministerial-Bekanntmachnug, 
die Abänderung des §. 10. der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts- 
Ordnung vom 8. October 1816 betreffem. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird nachstehende, unter den Höfen 
der zum Ober-Appellations-Gericht zu Jena vereinigten Staaten vereinbarte, den §. 10 
der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung vom 8. October 1816 abän- 
dernde, Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
8. 1 
Iv. I. 
Sämmtliche zur Praris bei den Appellations-Gerichten berechtigte Rechtsanwälte 
sind in denjenigen Sachen, welche aus dem Staatsgebiete, dem sie angehören, an das 
Ober-Apvellations. Gericht gelangen, zur Praxis vor diesem Tribunal berechtigt. 
S. 2. 
In#Kompromiß-Sachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander, und in Bundes- 
Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appellations= Gerichten berech. 
tigten Rechtsanwälten die Ausübung der Praxis vor dem Ober-Appellations-Gerichte zu. 
§. J. 
Diejenigen Rechtsanwälte, welche am Sitze des Ober-Appellations Gerichts ihren 
beständigen Aufenthalt haben, sind zur Auenbung der Praxis vor demselben in Sachen, 
welche aus irgend einem der zum Bereiche des Ober-Appellations Gerichts gehörigen 
Staaten herrühren, befugt. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. October 1858. 
Kurütl. Schwarsb. Rudolsi. Gesensamml. NlX.e 38
	        
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