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Des Fischen den Megierungen des Grebhenogihun Sachsen-Weimar-Eisenach
d dolstadt und Schwarzburg-Sondershausen ge-
trofsene Uebereinkommen wegen gegeuseiüger Zulassung der sämmtlichen Rechtsanwälte
der zu einer engeren Gerichtsgemeinschaft verbundenen drei Staaten zu der gesammten
Criminalpraxis, sowie der zur Uebernahme von Vertheidigungen gesetzlich qualificirken
Personen zur Vornahme solcher Handlungen vor den Gerichten dieser drei Staaten (Ges.
Samml. 1852, S.175) findet auch auf die vor dem Ober-Appellations-Gerichte in Unter-
suchungssachen vorkommenden Verhandlungen und Vertheidigungen Amvendung.
Rudolstadt, den 22. October 1858.
Fürstl. Schwarzb- —
. v. Bertr
XIVIII. Ministerial-Berordnung
vom 22. October 1858, bekreffend eine Modifiration der Verordnung vom
1 wegen der Zulässigkeit des Recurses beziehungsweise der Vorstel-
lung gegen, Advocaten und Anwälten zuerkannte Disciplinar= und Ordnungs-
Strafen, (Ges.-Sammlung , S.2.
In Folge der mit dem 1. Juli d. J. ins Leben getretenen Reorganisalion der
Behörden wird mit höchster Genehmigung Serenissimi die Verordnung vom
18. August 1852 wegen Zulässigkeit des Recurses beziehungsweise der Vorstellung gegen,
Advocaten und Anwälten zuerkannte Diseiplinar- und Ordnungsstrafen (Ges. Samul.
1852, S. 178) dahin modisicirt, daß
1I) Neeurse gegen Discipli
gegen Rechtsanwälte und ebenso
2) Vorstellungen gegen Strafanordnungen, die vom Appellationoͤgerichte als Aus-
Ordnungs-
poli zei gegen Auwälle ergehen, künstig an das unterzeichnete Fürstliche Ministerium
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