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der Gegenstand der E Einrede Aeschhbor oder untheilbar ist und im letzteren Falle den
Betrag von 175 F reicht.
Nur Wderltn gen, deren schtete Gegenstand den eben genannten Betrag nicht
erreicht, können bei dem Einzelrichter angebracht werden.
2. Streitgenossen und Genossenschaften.
S. 4.
Streitgenossen bestellen einen gemeinschaftlichen Amvalt, insoweit nicht genügende
Gründe für eine getrennte Verhandlung der einzelnen Streitgenossen mit dem gemein-
samen Gegner nachgewiesen werden.
Werden die für die Annahme besonderer Anwälte vorgetragenen Gründe ver-
worfen, so ist in Ermangelung gütlicher Uebereinkunft der gemeinschaftliche Anwalt
durch Stimmenmehrbeit zu ernennen. Gewählt ist derjenige, auf welchen die meisten
Stimmen (relative Stimmenmehrheit) gefallen sind.
Ist die Zahl der auf verschiedene Personen gesallenen Stimmen gleich, so entscheidet
unter diesen Personen das Loos.
Die Stimmen werden bei ungleicher Theilnahmsberechtigung nach der letteren,
nicht nach der Personenzahl berechnet.
d. 0.
Personen, welche nicht wirkliche Streitgenossen sind, können regelmäßig nicht in
einer Klage ihr Recht verfolgen oder belangt werden. Beruhen aber gleichartige An-
sprüche oder Verpflichtungen auf einem im Wesentlichen gleichartigen Rechtsgrunde, so
soll der Richter ausnahmsweise eine Gemeinschaft in der Rechtsverfolgung oder Ver-
theidigung nach den Grundsäßen einer wahren Streitgenossenschaft zulassen, wenn
daraus keine Verwickelung der Verhandlungen zu besorgen ist. Zeigen sich diese Nach-
theile im späteren Verfahren, so kann der Richter zu jeder Zeit eine Trennung ein-
treien lassen.
S. 6.
Gegen die nach S§. 4 u. 5 vorkommenden richterlichen Verfügungen findet das
S. 2 geordnete Rechtsmittel des Recurses statt.
8. 7.
Gemeinsame dauernde Rechtsverhältnisse, welche die unter ihrem Einflusse stehende
Mehrheit von Personen (wie einzelne Classen der Gemeinden, Altgemeinden, Holzge-
meinden, Auspäuner, Tropfhäusler, Trift= und Brauberechtigte rc.) zu seiner Per-