102 1859.
XVIII. Bekanntwachung
der Fürstl. Regierung vom 29. April 1859, die nach dem Gothaer Vertrage vom
15. Juli 1851 zur Ausstellung von Eheronseusen bercchtigten Behörden betr.
Die zu dem Gothaer Verlrage vom 15. Juli 1851 (Ges. S. 1851, S. 51) ver-
einigten Regierungen haben sich zu einer gegenseitigen Bezeichnung derjenigen Behörden
verpflichlet, die in den einzelnen Staaten zur Ausstellung von Eheconsensen (Trauscheinen)
bei Verheirathungen ihrer Angehörigen im Auslande berechtigt sind.
Nachdem die desfallsigen Mittheilungen von den nachbenannten Negierungen ein-
gegangen sind, so werden dieselben hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Preußen.
Zur Ertheilung der Bescheinigungen, daß Preußische Unterthanen zu ibrer gültigen
Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörden nicht bedürsen,
sind die Königlichen Provinzial-Regierungen und das Polizei-Präsidium in Berlin
befugt.
sis Sachsen.
Im Künigreiche Sachsen sind die szmmtlichen Königlichen Gerichtsämter, sowie
die Stadträthe diejenigen Behörden, welche, ohne jedoch an eine besondere, ausdrück-
lich vorgeschriebene Form rücksichtlich der Fassung der bezüglichen Atteste gebunden zu
sein, zu bescheinigen haben, daß der Verehelichung eines Sachsen im Auslande ein
Hinderniß nicht entgegenstehe. Diese Bescheinigungen bedürfen behuss ihrer Gültigkeit
der Legalisation Seitens der betreffenden Königllchen Kreisdirection.
Hannover.
Zur Ausslellung der Ehe-Conseuse (Trauscheine) sind im Königreiche Hannover
die Obrigkeiten (unteren Verwaltungsbehörden) ausschließlich zuständig. Die Obrig.
keiten sind inden Stadtgemeinden, auf welche die revidirte Städte, Ordnung vom 24. Juni
1858 Anwendung sintet, den * 9. selbsisändigen Städten, die Magistrate, in den
kadte und d Flecken. aufwelche das vorbezeichnete
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Kirchspielsgerichte.