Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 113 
pelung wegen, mit einem Zinntropfen versehen sein. Gemäße, an denen dieser Zinn · 
tropfen fehlt, braucht das Aichamt nicht anzunehmen. 
4) Die Prüfung der Hohlgemäße, sowohl für „Nah“ als für „Trocken“ geschieht 
mit Wasser, und zwar mit Brunnen, oder Regenwasser, welches letztere jedoch im 
Allgemeinen vorzuziehen ist. Das Wasser muß mäßig erwärmt sein, weil es dadurch 
dünnflüssiger wird, leichter das Metall netzt und das Anhängen von Lustblasen ver- 
mindert. 
5) In das zu prüfende Gemäß wird zuerst Wasser gegossen, welches man mit 
einem geeigneten Holzstabchen umrührt und dann wieder ausgießt, so daß nur noch die 
Wände beueßzt bleiben. Alsdaun wird das Gemaß auf einem möglichst waagerechten 
Tisch in einen flachen Blechteller gestellt. 
6) Nun gießt man Wasser in das Normal.Maß und fährt, ehe es ganz voll ist, mit 
dem vorerwähnten Holzstäbchen an der Wand des Gesäßes herum, um etwaige Luft- 
blasen zu entfernen. Das Normal-Maß wird darauf so vollständig mit Wasser gefüllt, 
dah nach dem Ausschieben der Glasplatle nirgends größere Lustblasen unter derselben 
zu sehen sind. 
7) Jett wird das Normal Mah, nach allmählig abgezogener Platte vorsichtig 
in das zu prüsende Gemäß ausgeleert, bis nichts mehr abtropft. Durch Ausschiebung 
der Glasplatte überzeugt man sich, ob das zu prüsende Gemäß mit dem Normalmaße 
gleichen Inhalt habe oder nicht. Daß bei dem Ueberfüllen etwa in den Blechteller gelau. 
senes Wasser nachgegossen werden muß, versteht sich von selbst. 
8) Bei Zweifeln über die Zurerlässigkei: der Prüsung, ist dieselbe unbedingt zu 
wiederholen, was bei nur einiger Uebung leicht und schnell geschehen bann. 
9) Unrichtig befundene Gemähe werden dem Eigenthümer ungestempelt wieder 
zurückgegeben, weun nicht bei blechernen Gemässen das Aichamt kleine Abweichungen 
durch geeignete Hammerschläge auf dem Voden sofort abändert. 
3) Bei den für den Ausschank von Vier rc. zu verwendenden Gläsern. 
S. 17. 
Es dürfen nur solche Gläser zur Aichung angenommen werden, bei denen nach 
Aufnahme des gesetzmäßigen Quantums Flüssigkeit über dem Spiegel der letzteren ein 
ehwa 1 Zoll breiter Rand — der mit einem eingeschlissenen oder eingebrannten farbigen 
Striche bezeichnet sein muß — leer bleibt. 
Bei der Normirung der Glasgemäße ist folgendes Verfahren einzuhalten: 
Jedes Glas wird mit der linken Hand über einen Blechteller gehalten; mit der
	        
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