128 1859.
XXVII. Verordnung
der Fürstl. Regierung, betreffend die Aufbewahrung, den Verkauf und den
Transport von Schießpuluer, vom 21. Juni 1859.
Zur möglichsten Vermeidung von Unglücksfällen, welche durch Unvorsichtigkeit
bei dem Transporte, der Aufbewahrung und dem Verkaufe von Schießpulver entstehen
können, verordnet Fürstliche Regierung mit Höchster Genehmigung Serenissimi und auf
Grund des F. 2 des Gesetzes vom 9. März 1855 (G. S. 1855, S. 48) Folgendes:
1.
Niemand darf mit Schießpulver handeln, ohne dazu die Berechtigung durch Con-
cession zum Materialwaarenhandel oder durch besondere Verleihung erlangt zu haben.
2.
Der Verkauf von Schießpulver bei Licht, sowie an Unbekannte, Schulkinder, Lehr-
linge oder an solche Personen, von denen ein vorsichtiger Gebrauch nicht vermuthet wer-
den kann, ist verboten.
3.
Alle Gewerbetreldende, welche sich iill vrm Beikaust von Schießpulder befassen,
sind gehalten, der Polizeibehörde auf deren Verlangen diejenigen Bücher vorzulegen,
aus denen sich der Ankauf und Absatz des e2u r entnehmen läßt.
Wermit Schießpulver handelt, d si seinem Kaufladen einen Vorrath von höchstens
zwei Pfunden und außerdem in seinen Hause eine Quantität von böchstens zehn Pfunden
halten. Dieser letztere Vorrath muß in einem abgesonderten, mit keinem Nauchfange
in Verbindung stehenden und beständig unter Verschluß zu haltenden Local, welches sich
im Bodenraum befindet, und zwar in festen, vollkommen dichten, stets mit einem Deckel
versehenen Gefäßen aufbewahrt werden. Größere Mengen Pulver sind außerhalb der
Ortschaften in einem Raume, von dessen Sicherheit die Ortöpoligeibehörde sich überzeugt
hat, aufzubewahren.
5.
Privatpersonen dürfen ohne besondere polizeiliche Erlaubniß im Hause nicht mehr
als höchstens zwei Pfund Pulver halten, welche in dichten, festen, unter Verschluß be-
findlichen Behältnissen, entsernt vom Feuer und vor unbefugtem Zugange gesichert,
aufzubewahren sind. In der auf vorgängigen Nachweis des Bedürfnisses zu ertheilen-
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