Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

148 1859. 
Im zweiten Absatze sind „2 Pfund“ anstatt „4 Pfund“ zu sehen. 
Der dritte Absatz ist dahin zu ändern: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für 
Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 
8 Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen 
überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Centner zu be- 
Snügen, oder auf Emmittelung des Nettogewichts durch Verwiegung an- 
zutragen.“ 
4) Unter X V. ist zu setzen: „Bänder, Borten und Tülle“, anstatt: „Bänder 
und Borten.“ 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 2. November 1859. 
(L. S.) Friedrich Günther, JF. 3. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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