Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

150 1859. 
X XXXVI. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 11. November 1859, den Beitritt des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Gonvernements zur Paßkarten-Convemtion betreffend. 
Der über den Gebrauch der Paßkarten abgeschlossenen Convention (Ges. S. 1851, 
Seite 10) ist die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung für den ganzen Um- 
fang des Kaiserstaates vom 1. Januar 1860 ab beigetreten. 
Rudolstadt, den 11. November 1859. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
XXXVII. Verordnung 
vom 18. November 1859, die Abgabe der Gesetzsammlung an Behörden 
und Beamte betreffend. 
Zur Beseitigung verschiedener Unzuträglichkeiten, die bei der Abgabe der Gesetz- 
sammlung an Behörden und Beamte mehrfach emstanden sind, sehen Wir Uns 
veranlaßt, Nachfolgendes zu bestimmen: 
Es verbleibt bei der zeitherigen Einrichtung, nach welcher an sämmtliche landes- 
herrliche und gemeinschaftliche Behörden, an die Kirchen und Gemeinden, sowie an 
die bei dem gemeinschaftlichen Appcllationsgerichte zu Eisenach und dem gemeinschaft- 
lichen Ober-Apellationsgerichte zu Jena angestellten Beamten die Gesetsammlung 
kostensrei abgegeben wird. 
Die in dieser Weise abgegebenen Exemplare der Gesetzsammlung werden Eigen- 
thum der betreffenden Behörde, Stelle, Kirche und Gemeinde, nie aber Privateigen- 
thum eines einzelnen Beamten. 
. 2. 
Ebenso, wie die landesherrlichen und gemeinschaftlichen Behörden und die Kirchen 
sind auch die Gemeinden zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung der ihnen vewilligten 
Freiegemplare der Gesetzsammlung verpflichtet. Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten 
haben nach Befinden den Verlust des Frei.Exemplars zur Folge.
	        
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